Der Kläger, dem mit Beschluss des LG ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden war, begehrte von der Beklagten 5.453,79 EUR für die Durchführung von Reinigungsarbeiten, die er als selbstständiger Gebäudereiniger in deren Auftrag vorgenommen hatte.

Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich, wonach die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden.

Daraufhin forderte die Gerichtskasse den Kläger auf, einen Betrag von 732,87 EUR zu zahlen, nämlich 960,93 EUR der seitens der Staatskasse an den Klägervertreter entrichteten Rechtsanwaltsvergütung zuzüglich der hälftigen Gerichtskosten in Höhe von weiteren 179,94 EUR abzüglich der bereits entrichteten Vorschüsse in Höhe von 408,00 EUR.

Dagegen legte der Klägervertreter Erinnerung, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, woraufhin das LG die Kostenrechnung aufhob. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors, der das LG nicht abgeholfen hat.

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