Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2000 (im Folgenden ARB) zugrunde liegen.

Gem. § 5 Abs. 3b) ARB besteht ein Leistungsausschluss für Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.

Der Kläger beauftragte am 4.10.2007 seine damaligen Bevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen wegen eines Autokaufs. Hierfür erteilte die Beklagte mit Schreiben v. 6.11.2007 eine Deckungszusage für die zunächst außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Klägers.

Die damaligen Bevollmächtigten des Klägers erzielten eine Einigung mit dem Autohaus, wonach der Kläger einen Betrag i.H.v. 18.500,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges erhielt. Der Betrag von 18.500,00 EUR entsprach dem Betrag, den der Kläger zur Ablösung des Kredites benötigte, den er zur Finanzierung des Kaufs des ca. drei Jahre zuvor zum Preis von 26.591,04 EUR erworbenen Fahrzeuges aufgenommen hatte. Eine Regelung über die Kosten der Inanspruchnahme der Bevollmächtigten des Klägers wurde nicht getroffen.

Die Bevollmächtigten des Klägers rechneten ihre Tätigkeit zunächst unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 26.591,04 EUR ab. Die Beklagte lehnte die Übernahme dieser Kosten mit der Begründung ab, dass diese entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht vom Kläger zu tragen gewesen seien, so dass der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3b) ARB greife.

In der Folgezeit beauftragte der Kläger seine jetzigen Bevollmächtigten in Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Interessen wegen der Gebührenrechnung der früheren Bevollmächtigten. In dem Rechtsstreit vor dem AG Potsdam, in dem der hiesigen Beklagten der Streit verkündet worden war, wurde der Kläger mit Urt. v. 22.5.2009 (37 C 210/08) schließlich zur Zahlung von 1.770,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.5.2008 verurteilt. Dieser Betrag entspricht der Abrechnung der Tätigkeit der früheren Bevollmächtigten aus einem Streitwert i.H.v. 18.500,00 EUR. Im Wesentlichen führte das Gericht hierzu aus, dies sei der Betrag, auf den das Interesse des Klägers von Anfang an gerichtet gewesen sei, weil er ihn zur Ablösung des noch aufgrund des Fahrzeugkaufs laufenden Kredites benötigt habe. Insoweit sei unbeachtlich, dass der Kläger eigentlich lediglich Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises abzüglich der auf 11.168,20 EUR veranschlagten Nutzungen gehabt habe, denn er habe von Anfang an erklärt, den Betrag erhalten zu wollen, der zur Ablösung des Kredites erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des AG Potsdam Bezug genommen. Aufgrund dieses Urteils zahlte der Beklagte an seine damaligen Prozessbevollmächtigten insgesamt 1.968,11 EUR (Hauptforderung einschließlich Zinsen).

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Übernahme der Kosten seiner damaligen Bevollmächtigten verpflichtet. Die Regelung in § 5 Abs. 3b) ARB sei unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer einseitig benachteilige; jedenfalls sei die Regelung auf den vorliegenden Fall einer außergerichtlichen Einigung ohne Kostenregelung nicht anwendbar.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.968,11 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, zur Übernahme der Kosten aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 3b) ARB nicht verpflichtet zu sein, nachdem der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Autohaus vollständig obsiegt habe, seien auch die Kosten seiner Bevollmächtigten diesem gegenüber durchsetzbar gewesen.

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