Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz erweist sich als unbegründet, was zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führt.
1. Durch die Klage sind nach Nr. 8210 GKG-KostVerz. 2,0-Verfahrensgebühren entstanden, deren Höhe sich gem. § 40 GKG nach dem Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung (9.265,42 EUR) bestimmt. Die Gebühren ermäßigten sich nach Nr. 8211 Nr. 1 i.V.m. S. 2 GKG-KostVerz. auf eine 0,4-Gebühr, nachdem der Klageantrag zu 2) zurückgenommen worden war und die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beilegten. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Vergleich um einen Teilvergleich, weil durch ihn die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Klage, die den Streitwert erhöht und daher zu gerichtlichen Kosten geführt hat, durch ihn nicht erledigt wurde; dass die Rechtshängigkeit des Klageantrags zu 2) vor Vergleichsabschluss endete, ist dabei ohne Belang.
2. Die Gerichtsgebühren sind nicht nach der Vorbem. 8 GKG-KostVerz. entfallen. Dies setzt eine Beendigung des gesamten Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich voraus, während im vorliegenden Fall lediglich ein Teilvergleich abgeschlossen wurde. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Vergleich habe sämtliche noch rechtshängigen Ansprüche erledigt und müsse deshalb als Gesamtvergleich angesehen werden. Die gerichtlichen Gebühren bestimmen sich nach dem Wert der im Zeitpunkt der Klageeinreichung anhängigen Streitgegenstände. Diese müssen vollständig durch Vergleich erledigt werden, damit entstandene Gerichtsgebühren nach der Vorbem. 8 GKG-KostVerz. entfallen können; das Zusammentreffen von Teilklagerücknahme und Teilvergleich erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
3. Die Gerichtsgebühren sind auch nicht nach Nr. 8210 Abs. 2 GKG-KostVerz. entfallen, weil nicht das gesamte Verfahren ohne streitige Verhandlung erledigt wurde; vielmehr haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung zumindest hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 3) aus der Klageschrift vor Abschluss des Vergleichs streitig verhandelt.
4. Die Beklagte haftet gem. § 29 Nr. 2, 2. Hs. GKG für die Hälfte der Gerichtsgebühren. Die Parteien haben in dem gerichtlichen Vergleich keine Kostenbestimmung getroffen. Damit sind gem. § 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen, mit der Folge, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen, § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO. Eine weitergehende Vereinbarung der Parteien, dass sich die – gesetzlich angeordnete – Aufhebung der Kosten auch auf den durch Teilklagerücknahme erledigten Streitgegenstand beziehen soll, bedurfte es dabei nicht. Es war vielmehr Sache der Parteien, durch eine entsprechende Kostenregelung im Vergleich dafür Sorge zu tragen, dass sich die hälftige Kostentragungspflicht der Beklagten ermäßigt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, bei einer vollständigen Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich hätte sie keine Kosten zu tragen gehabt, während sie wegen der Teilklagerücknahme die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen habe, trifft dies zwar zu, rechtfertigt jedoch kein anderes Ergebnis. Der Kostenansatz hat sich an dem Verlauf und Ausgang des konkreten Rechtsstreits zu orientieren und kann nicht berücksichtigen, dass bei einer anderen Verfahrensweise keine Kosten entstanden wären bzw. ein anderer Kostenansatz hätte erfolgen müssen. Es obliegt vielmehr den Parteien, bei ihrem Prozessverhalten die kostenrechtlichen Folgen in Rechnung zu stellen und ggf. von einer Teilklagerücknahme abzusehen bzw. eine von § 98 ZPO abweichende Kostenregelung im Vergleich zu treffen.
5. Der Kostenhaftung der Beklagten steht schließlich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht entgegen, dass der Kläger nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten der Teilklagerücknahme zu tragen hatte. Denn die Beklagte hat durch den anschließenden Abschluss des Vergleichs – wie ausgeführt – die Hälfte der gesamten, d.h. auch auf die Teilklagerücknahme bezogenen Gerichtskosten übernommen; hierfür hat sie nach § 29 Nr. 2 GKG einzustehen.