1. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Vergütungsantrag eines beigeordneten Rechtsanwalts entschieden und hilft er der gegen seinen Festsetzungsbeschluss eingelegten Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung dem Gericht des Rechtszugs vorzulegen, dem er selbst angehört (vgl. u.a. OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2007 – 25 WF 204/07 [= AGS 2007, 547]).
  2. Die Formulierung "Teile des Gegenstands" i.S.d. § 15 Abs. 3 RVG ist dahingehend zu verstehen, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nur dann auf den Gesamtbetrag der zusammengerechneten Gegenstandswerte nach dem höchsten Gebührensatz begrenzt sein soll, wenn die Gegenstandswerte gebührenrechtlich "dieselbe Angelegenheit" betreffen, was gem. § 16 Nr. 4 RVG bei einer Scheidung und deren Folgesachen der Fall ist.

OLG Köln, Beschl. v. 5.12.2012 – 4 WF 128/12

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