Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden.
1. Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (1. Alt.) oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (3. Alt.). Ein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin hat im vorliegenden Fall ebenso wenig stattgefunden wie Vermeidungs- oder Erledigungsgespräche.
2. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Auf die streitige Frage, ob die Terminsgebühr anfällt, wenn von einer in § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Erörterung mit den Beteiligten einer in § 155 Abs. 1 FamFG bezeichneten Kindschaftssache abgesehen wird (so OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591 [= AGS 2010, 586]; ablehnend OLG Celle FamRZ 2012, 245 [= AGS 2011, 611]; OLG München FamRZ 2012, 1582 [= AGS 2012, 134]; OLG Hamm, Beschl. v. 1.10.2012 – 6 WF 46/12 [= AGS 2012, 562]), kommt es hier nicht an.
Denn es handelt sich vorliegend um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Entscheidungen im einstweiligen Rechtschutz gem. §§ 49 ff. FamFG können nach der ausdrücklichen Regelung des § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergehen. Auch in Kindschaftssachen ist deshalb ein Erörterungstermin nach § 155 Abs. 2 FamFG vor Erlass einer einstweiligen Anordnung weder zwingend vorgeschrieben noch erforderlich (Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 51 Rn 8; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 51 Rn 8). Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder ohne Durchführung eines Erörterungstermins löst somit im einstweiligen Anordnungsverfahren keine Terminsgebühr aus (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 3104 Rn 37; OLG Köln, Beschl. v. 27.4.2012 – 4 WF 22/12 [= AGS 2012, 519]).
In Hinblick darauf, dass vorliegend auch kein Antrag auf einen Erörterungstermin nach §§ 54 Abs. 2, 155 Abs. 2 FamFG gestellt wurde (dazu Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl. 2012, § 54 Rn 13), kommt es ebenso wenig auf die Frage an, ob gegebenenfalls in diesen Fällen bei einem Vergleich ohne mündliche Verhandlung die Terminsgebühr entstehen kann (ablehnend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3104 Rn 39).