Leitsatz

Der Gegenstandswert für einen Auskunftsantrag nach § 1686 BGB bemisst sich auch in Verfahren, die vor dem 13.7.2013 eingeleitet worden sind, nach der Regelung des § 45 FamGKG und ist grundsätzlich mit dem Regelwert von 3.000,00 EUR anzusetzen.

OLG Hamm, Beschl. v. 30.7.2013 – III-9 WF 109/13

1 Sachverhalt

Der Kindesvater hatte von der Kindesmutter Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes verlangt. Das FamG hat den Wert für das Verfahren gem. § 42 Abs. 1 FamGKG auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellervertreters, der geltend macht, das Auskunftsverfahren stelle ein gleichwertiges Äquivalent für ein Umgangsverfahren dar, da die Mutter den Umgang des Vaters mit dem Kind nachhaltig verweigere. Daher sei der Verfahrenswert nicht nach § 42 FamGKG zu bemessen, sondern nach § 45 FamGKG (in der damals noch geltenden Fassung bis zum 12.7.2013). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei insoweit der Regelwert von 3.000,00 EUR anzusetzen. Die Beschwerde hatte Erfolg.

2 Aus den Gründen

Die gem. den §§ 32 Abs. 2 S. 2 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren auf Auskunft nach § 1686 BGB richtet sich nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG. Nach der Systematik des Gesetzes sind von den §§ 45, 46 FamGKG alle in § 151 Nr. 1-8 FamFG genannten Kindschaftssachen erfasst (vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl., FamGKG § 45 Rn 1; BT-Drucks 16/6308, S. 306). Zu den in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen gehört auch der in § 1686 BGB geregelte Auskunftsanspruch, wobei dahingestellt sein kann, ob er als Bestandteil der Regelung der elterlichen Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG (vgl. Keidel-Engelhard, FamFG, 17. Aufl., § 151 Rn 6) oder als Teil der Regelung des Umgangs i.S.v. § 151 Nr. 2 FamFG anzusehen ist, weil er Ergänzungs- und im Einzelfall auch Ersatzfunktion zu einer sonst gem. § 1684 BGB zu treffenden Umgangsregelung hat (vgl. Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl., § 1686 Rn 1 m.w.Nachw.). Nach § 45 Abs. 1 FamGKG beträgt der Gegenstandswert in der Regel 3.000,00 EUR, wenn er nicht nach den Umständen des Einzelfalls gem. § 45 Abs. 3 FamGKG unbillig erscheint. Vorliegend lassen sich – jedenfalls für das erstinstanzliche Verfahren – weder aus dem Umfang der Sache, noch aus der Bedeutung des Auskunftsanspruchs als Ersatz für den verweigerten Umgang, noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür entnehmen, die den Ansatz des Regelwertes im Vergleich zu einer gewöhnlichen Umgangssache oder Sorgerechtssache als unbillig erscheinen lassen.

3 Anmerkung

Die Auffassung des OLG, es sei § 45 FamGKG zur Bewertung heranzuziehen, ist unzutreffend, auch wenn § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG den Verfahrensgegenstand in seiner aktuellen Fassung ausdrücklich benennt.

Der Verfahrenswert richtet sich für den bereits seit dem Kalenderjahr 2012 gerichtlich anhängigen Verfahrensgegenstand nach § 42 FamGKG, allerdings nicht nach § 42 Abs. 1 FamGKG, sondern nach § 42 Abs. 2 FamGKG, da es sich in Verfahren, die auf das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gerichtet sind, um nichtvermögensrechtliche Kindschaftssachen handelt, für die es bis zum 12.7.2013 eine besondere Wertvorschrift nicht gegeben hat.

Nichtvermögensrechtliche Auskunftsansprüche ergeben sich aus § 1686 BGB. Danach kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Verfahren nach § 1686 BGB sind Kindschaftssachen, auf die die Wertvorschriften der §§ 45, 46 FamGKG a.F. nicht zugeschnitten waren. Deshalb war nach § 42 Abs. 2 FamGKG der Verfahrenswert nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen.

Ergaben sich keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 42 Abs. 2 FamGKG, war auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückzugreifen und bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG mit 3.000,00 EUR zu bewerten.

Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 FamGKG erfasste in der bis zum 12.7.2013 geltenden Fassung nur diejenigen Angelegenheiten, die mit der Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, dem Umgangsrecht und der Kindesherausgabe im Zusammenhang gestanden haben.

Soweit auch das Auskunftsrecht aus der elterlichen Sorge abgeleitet werden kann, konnte zur Bewertung deshalb (noch) nicht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG abgestellt werden, weil von dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 45 Abs. 1 FamGKG a.F. im Bereich der elterlichen Sorge nur die Entziehung oder Übertragung erfasst gewesen ist.

Erst nach der durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters geänderten Fassung sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG seit dem 13.7.2013 nunmehr auch Verfahren auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nach § 1686 BGB erfasst. Maßgebend ist jetzt auch hier ausdrücklich der Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR.

Weil das Verfahren aber bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (2...

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