Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gem. Nr. 1000 VV 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a.A. die h.M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Mehrvergleichs gerichtet (Rückausnahme der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV).

LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2014 – 5 Sa 273/14

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