Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird für die Berechnungsgrundlage lediglich der Überschuss berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. Auch hier erhöht sich also die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung nur dann, wenn ein Überschuss nach Aufrechnung verbleibt. Beispiel: Der Forderung des Verwalters (100.000,00 EUR) steht eine Gegenforderung (40.000,00 EUR) gegenüber. Es erfolgt eine Aufrechnung. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV werden nicht alle Beträge angesetzt, sondern ebenfalls nur die Differenz. Im vorliegenden Fall verbliebe von der ursprünglichen Forderung noch ein (ansetzbarer) Betrag von 60.000,00 EUR. Verbliebe hingegen kein Überschuss, käme eine Berücksichtigung in der Berechnungsgrundlage nicht in Betracht. Die Bestimmung findet allerdings nur Anwendung bei Aufrechnungslagen nach §§ 9496 InsO.[48] Die Zulässigkeit von Aufrechnungen an sich ist während der Insolvenz zudem strikt in § 96 InsO geregelt. Stehen danach den Forderungen der Insolvenzmasse nur nach § 96 InsO nicht aufrechenbare Gegenforderungen gegenüber, so gehören die Forderungen der Masse in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage.[49] § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV findet allerdings keine Anwendung bei Aufrechnungen eines Gläubigers mit Masseschuldansprüchen.[50]

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