Die statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch das SG ist zulässig. Nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG können die Antragsberechtigten gegen die gerichtliche Festsetzung Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Nachdem der Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren beantragt hatte, die Vergütung des Beschwerdegegners entsprechend der Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) auf 131,38 EUR festzusetzen, und das SG sie auf die Erinnerung des Beschwerdegegners auf 334,39 EUR erhöht hatte, bestehen keine Bedenken gegen das Erreichen des Beschwerdewerts. Er errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten und der mit der Beschwerde erstrebten Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.9.2011 – L 20 SO424/11 B; Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 56 Rn 25; Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, § 33 RVG Rn 20), denn diese ist untrennbarer Bestandteil der zu erstattenden Gebühren und Auslagen. Die Ansicht des Beschwerdegegners, der Beschwerdewert betrage 0,00 EUR, weil es nur auf den Unterschied zur Festsetzung der UdG ankomme, verkennt, dass sie durch den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben worden ist. Unerheblich ist, dass die Vorinstanz (fehlerhaft) die Unanfechtbarkeit ihres Beschlusses angenommen hat.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Den beiden Klägern war PKH gewährt worden und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Dann scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (S. 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (S. 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (S. 4), wobei ihm nach h.M. ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R m.w.N.; std. Senatsrspr., vgl. u.a. Beschl. v. 17.12.2010 – L 6 SF 808/10 B u. 26.11.2008 – L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung seines Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.2010 – L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Dies ist hier hinsichtlich der beantragten Gebühren der Fall.
Im Ergebnis kommt nur eine auf ¾ gekürzte Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV in Betracht (= 127,50 EUR); sie ist nach Nr. 1008 VV um 30 v.H. für einen weiteren Kläger zu erhöhen. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auch auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R). Im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren, nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschluss v. 17.4.2014 – L 6 SF 209/14 B, Rn 20, juris), ist ein durchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner fertigte nur einen Schriftsatz mit ca. 1,5 Seiten, der in Teilen mit anderen Klagebegründungen (z.B. S. 37 As 2698/12) identisch ist. Entsprechende Synergieeffekte sind grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2015 – L 6 SF 145/15 B), denn sie mindern den Aufwand beträchtlich. Zuzustimmen ist allerdings der Vorinstanz, dass der Umfang von Schriftsätzen nur ein Indiz für den Aufwand sein kann. Auf ihn ist aber abzustellen, wenn – wie hier – keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich oder nachvollziehbar vorgetragen sind. Die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der gängigen Probleme ebenfalls unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch durchschnittlich. Zwar hatte der Beschwerdegegner im Klageverfahren die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht beziffert. Allerdings ist der Vorinstanz zuzugestehen, dass der geltend gemachte Anspruch im Ergebnis der Klagebegründung entnommen werden kann. Unter Berücksichtigung der deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger und des nicht relevanten Haftungsrisikos kann eine Vergütung i.H.v. ¾ der Mittelgebühr akzeptie...