Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Gem. § 6 Abs. 2 des BerHG i.d.F. des Gesetzes v. 31.8.2013 kann ein Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden, wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet; jedoch ist in diesem Fall der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen. Gem. § 4 Abs. 3 BerHG sind einem Beratungshilfeantrag zwingend beizufügen:

1. eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und

2. eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

Hier ist der formlose Beratungshilfeantrag zwar innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratung eingegangen, hat doch die Beratung ausweislich der nachgereichten Erklärung erstmals am 6.5.2015 stattgefunden.

Auch dürfte es ausreichen, wenn der Antrag – also das Übersendungsschreiben an das Gericht – von einem Rechtsanwalt namens des Antragsstellers gestellt wird.

Allerdings sind jedem Beratungshilfeantrag die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Erklärungen "des Rechtsuchenden" beizufügen. Das ist zunächst nicht erfolgt. Vielmehr sind diese Unterlagen erst lange nach Ablauf der am 3.6.2015 endenden 4-Wochen-Frist bei Gericht eingegangen, nämlich erst am 22.7.2015. Damit konnte die Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 nicht gewahrt werden.

Zu Recht wird im Kommentar zur Beratungshilfe von Schoreit und Dehn (dort § 6 Rn 11) darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der kurzen Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG ist, den Gerichten die Prüfung lang zurückliegender Sachverhalte zu ersparen. Ferner soll mit der kurzen Frist verhindert werden, dass Mandate nachträglich über Beratungshilfe abgerechnet werden, weil sich die Beitreibung der Gebührenforderung schwierig gestaltet. Durch die Kürze der Frist soll also schnell Rechtssicherheit geschaffen werden (BT-Drucks 17/11472 S. 41). Unter Rn 12 zu § 6 wird weiter zu Recht die Meinung vertreten, dass der innerhalb der Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG einzureichende Antrag den wesentlichen Formerfordernissen (Formularzwang, persönliche Daten, persönliche Unterschrift wie auch persönliche Versicherungen des Antragstellers) genügen und die wesentlichen Angaben zur Angelegenheit sowie auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten müsse. Weil es sich bei der genannten Frist um eine Ausschlussfrist handele (BT-Drucks 17/11472 S. 41) reiche es nicht aus, die nach § 4 Abs. 3 BerHG erforderlichen Erklärungen später nachzureichen, denn sonst würde das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel der Vorschrift, schnell für Rechtssicherheit zu sorgen, verfehlt. Dem ist ohne Einschränkung zuzustimmen.

Vorliegend sind die gem. § 4 Abs. 3 BerHG vorgeschriebenen Erklärungen nicht binnen der Ausschlussfrist eingereicht worden, sondern erst lange danach. Deshalb ist der Beratungshilfeantrag zu Recht wegen nicht (fristgerecht) erfolgter Vorlage der vorgeschriebenen Erklärungen zurückgewiesen worden.

Nichts anderes ergibt sich, weil die vorgenannte Kommentierung mit Hinweis auf § 28 FamFG meint, bei Vorlage eines unvollständigen Antrags sei auf die Vorlage der Erklärungen noch innerhalb der Ausschlussfrist hinzuwirken. Hier wurde der Beratungshilfeantrag sehr zeitnah, drei Tage nach Eingang bei Gericht, zurückgewiesen, wodurch die Bevollmächtigte der Antragstellerin vom Gericht erfahren hat, dass Unterlagen fehlen. Die Anwältin hat darauf korrekt reagieren wollen, indem sie mit Schriftsatz v. 25.5.2015 (also innerhalb der Ausschlussfrist) die fehlenden Unterlagen einreichen wollte. Wenn gleichwohl aber der Schriftsatz – statt ihn in die Post zu geben – in der Akte abgeheftet wird, dann hat dieses Fehlverhalten und nicht etwa eine gegebenenfalls optimierbare Mitteilung des AG zu dem Versäumen der Ausschlussfrist geführt. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung ein unterlassener Hinweis auf die Notwendigkeit einer fristgerechten Einreichung hat, kommt es vorliegend also mangels Kausalität für die Fristversäumung gar nicht an.

AGS 11/2015, S. 537 - 538

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