Leitsatz
Die gesetzliche Vermutung der Kostenaufhebung gem. § 98 S. 2 ZPO gilt auch bei Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich (Anschluss an BGH NJW-RR 2006, 1000).
OLG Koblenz, Beschl. v. 11.3.2015 – 13 WF 237/15
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte Zugewinnausgleichsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs haben beide Seiten das Verfahren bei unterschiedlichen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Das FamG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin beantragt hatte. Das FamG, welches seine Kostenentscheidung auf §§ 113 FamFG, 98 ZPO gestützt hatte, hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Zutreffend hat das FamG die Kosten des Verfahrens hier nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 98 S. 2 ZPO verteilt. Danach sind die Kosten eines durch Vergleich erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Die Vorschrift des § 98 ZPO gilt dabei ihrem Wortlaut nach unmittelbar zwar nur für Prozessvergleiche. Ein solcher liegt hier nicht vor, denn die vormaligen Ehegatten haben eine notarielle Vermögensauseinandersetzung durchgeführt, infolge derer das Zugewinnausgleichsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Nach ganz herrschender Meinung gilt die gesetzliche Vermutung der Kostenaufhebung gem. § 98 S. 2 ZPO jedoch auch bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1000). Die Anwendung der Kostenaufhebung gem. § 98 S. 2 ZPO haben die Verfahrensbeteiligten hier ersichtlich weder in der notariellen Vermögensauseinandersetzung noch anderswo vereinbarungsgemäß ausgeschlossen. Dies hat vorliegend zur Folge, dass über die Kosten des erledigten Gerichtsverfahrens entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Vielmehr sind sie – wie vom FamG ausgesprochen – in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 FamFG, § 98 S. 2 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit den aus § 40 FamGKG, § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 ZPO folgenden Nebenentscheidungen zurückzuweisen. Der Verfahrenswert bestimmt sich dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Vermeidung seiner Kostenbeteiligung für das familiengerichtliche Güterrechtsverfahren.
AGS 11/2015, S. 539 - 540