Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist ein gewöhnlicher Zahlungsanspruch und unterliegt daher den allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Grundsätzlich richtet sich die Verjährung nach § 195 BGB. Danach verjähren auch Kostenerstattungsansprüche innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Ist der Kostenerstattungsanspruch dagegen rechtskräftig tituliert, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB).
Der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers ergab sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der Behörde. Dieser Erstattungsanspruch war nicht verjährt, da er rechtskräftig festgestellt ist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Anders wäre es, wenn erst am 13.6.2013 der Antrag auf die Kostengrundentscheidung gestellt worden wäre. Dann hätte die Behörde die Kostenübernahme unter Berufung auf die eingetretene Verjährung ablehnen können.
Hier ging es jedoch nicht um die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs, sondern um die Frage, inwieweit Anwaltskosten zu erstatten sind, wenn die erstattungsberechtigte Partei ihren Anwalt noch nicht bezahlt hat und sich ihm gegenüber auf die Einrede der Verjährung berufen kann.
Hier war der Anspruch des Anwalts gegen die Widerspruchsführerin auf Zahlung seiner Vergütung verjährt. Fällig geworden war der Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten im Jahre 2009, so dass zum Jahresende die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann. Mit Ablauf des 31.12.2012 war dann die Verjährung eingetreten. Verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen waren vom Anwalt unstreitig nicht ergriffen worden.
Das SG ist davon ausgegangen, dass sich die Widerspruchsführerin gegenüber ihrem Bevollmächtigten auf die Einrede der Verjährung hätte berufen müssen. Dies folge aus der ihr obliegenden Kostenminderungspflicht gegenüber der erstattungspflichtigen Behörde.
Die ganz h. Rspr. ist zu Recht anderer Auffassung. Für einen Kostenerstattungsanspruch ist es unerheblich, ob die zugrunde liegende Vergütungsforderung im Verhältnis Anwalt/Mandant verjährt ist. Die erstattungspflichtige Gegenpartei kann nie mit Erfolg einwenden, der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber sei bereits verjährt. Den Verjährungseinwand kann nur der Auftraggeber erheben. Es besteht aber keine Pflicht des Kostenerstattungsgläubigers, unter dem Gesichtspunkt der Kostengeringhaltungspflicht zugunsten des Prozessgegners eine Verjährungseinrede gegenüber seinem Anwalt zu erheben.
Die Verjährung ist vom BGB als Einrede gestaltet und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vom Schuldner erhoben wird (§ 214 BGB). Es ist daher das höchstpersönliche Recht eines Vergütungsschuldners, die Einrede zu erheben; ebenso ist es aber auch das höchstpersönliche Recht eines Vergütungsschuldners, die Einrede nicht zu erheben. Dafür mag er gute Gründe haben; etwa, weil er mit der Arbeit seines Anwalts zufrieden war und ihn nicht um seine Vergütung bringen will. Ein Grund, sich nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen, mag auch darin bestehen, zukünftig mit seinem Anwalt weiterhin zusammenarbeiten zu wollen und das Mandatsverhältnis durch eine Verjährungseinrede nicht beeinträchtigen zu wollen oder gar zu riskieren, dass der Anwalt ihn künftig in neuen Mandaten nicht mehr vertreten wird.
Auf jeden Fall hätte das SG angesichts der gegenteiligen h.M. die Berufung zulassen müssen.
Bei allem darf man aber auch die Sorglosigkeit des Anwalts nicht übersehen. Wieso er es nicht fertiggebracht hat, in nicht verjährter Zeit den Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, ist nicht nachzuvollziehen.
Das einfachste und sicherste ist es, dem Verjährungsproblem aus dem Weg zu gehen, indem man als Anwalt seine Honorare zeitig beitreibt und auch Kostenfestsetzungsanträge nicht auf die lange Bank schiebt.
Norbert Schneider
AGS 11/2016, S. 550 - 552