Auf Antrag der Antragstellerin vom 16.2.2016 erließ das LG mit Beschl. v. 4.3.2016 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung. Diese bezog sich auf die Unterlassung von bestimmter Werbung, wie in der Antragsschrift im Antrag zu 3 a), b) und c) angegeben. Die weiteren in der Antragsschrift enthaltenen Unterlassungsanträge zu 1) und zu 2) hatte die Antragstellerin zuvor nach einem telefonischen Hinweis des LG zurückgenommen. Im Beschl. v. 4.3.2016 wurden die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegnerin zu 1/5 nach einem Streitwert von 250.000,00 EUR auferlegt. Auf dem Antrag v. 16.2.2016 war am 19.2.2016 gerichtlich vermerkt worden "Schutzschrift liegt nicht vor".
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 30.3.2016 hat die Antragsgegnerin neben einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in Höhe von netto 2.928,90 EUR und einer Pauschale nach Nr. 7002 VV Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift vom 11.2.2016 in Höhe von 83,00 EUR geltend gemacht, insgesamt 3.031,90 EUR. Diese sind in dem insoweit von der Antragstellerin angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss bei der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO in vollem Umfang berücksichtigt worden.
Ausweislich einer dem Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin als Anlage beigefügten Mitteilung des OLG Frankfurt am Main, Zentrales Schutzschriftenregister, v. 11.2.2016 war am 11.2.2016 um 14:20 Uhr eine von der Antragsgegnerin eingereichte Schutzschrift in das Zentrale Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO eingetragen worden. Die Kosten hierfür hatte das OLG Frankfurt der Antragsgegnerin mit Rechnung vom 11.2.2016 gem. Nr. 1160 Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz (Abschnitt 6 "Schutzschrift", "Einstellung einer Schutzschrift") mit 83,00 EUR in Rechnung gestellt (s. weitere Anlage zum Kostenfestsetzungsantrag).
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben. Die von der Antragsgegnerin angemeldeten Kosten seien nicht erstattungsfähig. Das LG Hamburg habe die in Frankfurt hinterlegte Schutzschrift nicht erfragt. Das LG habe diese Schutzschrift auch nicht vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen. Es stehe fest, dass die Schutzschrift für die Entscheidung des LG ohne Bedeutung gewesen sei. Das LG habe bei der Kostenfestsetzung auch verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Antragsgegnerin darauf habe vertrauen können, ihre rechtlichen Belange durch die Hinterlegung der Schutzschrift nach § 945a ZPO hinreichend zu schützen. Es komme nach der höchstrichterlichen Rspr. nicht auf Verschuldensfragen, sondern allein darauf an, ob die gebührenauslösende Handlung objektiv erforderlich gewesen sei (BGH GRUR 2007, 727 Rn 17 [= AGS 2007, 477]). Das sei dann nicht der Fall, wenn eine Schutzschrift von dem erkennenden Gericht nicht zur Kenntnis genommen werde.
Mit Beschl. v. 24.6.2016 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.