PKH ist nicht zu bewilligen, da eine solche für Verfahren der Erinnerung gem. § 66 GKG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist.
Zur Begründung verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Celle im Beschl. v. 7.8.2012 – 1 Ws 293/12, das in Einklang mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf v. 2.7.2012 – III-2 Ws 228/12 [= AGS 2012, 541] Folgendes ausgeführt hat:
"Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. KG NJW-RR 1993, 69; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn 1 m.w.N.). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO findet sich im GKG nicht."
Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt hier nicht in Betracht. Der Senat schließt sich hierin der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 2.7.2012 – 2 Ws 228/12, zitiert nach juris) an. Zum Einen besteht für eine Analogie nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit, weil das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, nicht dem Anwaltszwang unterliegt und für die Abfassung des Rechtsmittels gem. § 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 GKG i.V.m. § 129a ZPO Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden AG abgegeben werden können, welcher durch entsprechende Nachfragen und Hinweise auf die Wahl des statthaften Rechtsbehelfs, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags und auf dessen vollständige Begründung hinzuwirken verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. mit näherer Begründung). Zum anderen ist die für eine Analogie stets erforderliche planwidrige Regelungslücke im Falle des Verfahrens über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenerstattung im Verfahren nach § 66 GKG nicht stattfindet (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG), um zu verhindern, dass Kostenverfahren, die ohnehin nur Anhängsel des jeweiligen Hauptverfahrens sind, ihrerseits wiederum neue Kostenverfahren erzeugen können (vgl. BGH NJW 2003, 70; OLG Düsseldorf a.a.O.; Hartmann, KostG, 39. Aufl., GKG § 66 Rn 48). Daher lässt § 66 Abs. 8 GKG bewusst keinen Raum für die Beantragung von Prozesskostenhilfe. An der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung hat der Senat keinen Zweifel (ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München MDR 1977, 502).“
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst dann, wenn nicht von einem Ausschluss der Bewilligung von PKH für Verfahren der Erinnerung gem. § 66 GKG ausgegangen würde (so ohne irgendeine Begründung Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.11.2004 – 24 C 04.2640, wobei die Bewilligung von PKH dort ohnehin wegen fehlender Erfolgsaussichten mit wenigen Worten abgelehnt worden ist), PKH vorliegend aus folgenden Gründen nicht zu bewilligen wäre:
Verfahren wegen einer Erinnerung gem. § 66 GKG sind Verfahren, die nicht nur gebührenfrei sind, sondern in denen Kosten gem. § 66 Abs. 8 S. 2 GKG nicht erstattet werden können. Unabhängig vom Ausgang des Erinnerungsverfahrens muss ein Erinnerungsführer immer seine eigenen Kosten, also auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung, sofern eine solche erfolgt, tragen.
Nach der ständigen Rspr. des BVerfG zur PKH gebietet Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes. Der Unbemittelte ist demjenigen Bemittelten gleichzustellen, der bei gleichen Prozesschancen vernünftigerweise den Rechtsweg beschreiten und dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Dabei stellt das BVerfG regelmäßig auf einen verständig rechnenden Bemittelten ab, der auch die Tragweite des Kostenrisikos mitberücksichtigt (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.6.1979 – 1 BvL 97/78, v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, u. v. 2.7.2012 – 2 BvR 2377/10).
Bei einem vom BVerfG als Vergleichsmaßstab vorgegebenen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Bemittelten könnte in der Situation der Erinnerungsführerin nicht davon ausgegangen werden, dass er für das Verfahren der Erinnerung gem. § 66 GKG einen Anwalt beauftragen würde. Denn die mit der Erinnerung angestrebte Reduzierung der Gerichtskosten, die die Erinnerungsführerin bislang mangels Bezifferung ihres Klagebegehrens nicht finanziell greifbar gemacht hat, steht in keinem vernünftigen Verhältnis mit den dadurch verursachten Anwaltskosten, die ein bemittelter Erinnerungsführer – auch bei einem Erfolg der Erinnerung! – wegen § 66 Abs. 8 S. 2 GKG selbst tragen müsste. Schon aus wirtschaftlichen Gründen würde daher ein bemittelter Erinnerungsführer einen Anwalt nicht beauftragen, um nicht das Risiko einzugehen, dass die Erinnerung letztlich auch bei einem ...