Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und übersteigt auch den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Der Beschwerdeführer ist gem. § 32 Abs. 2 RVG beschwerdebefugt.
In der Sache hat die Streitwertbeschwerde nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
2.1. Der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich gem. § 48 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes, d.h. nach §§ 3 ff. ZPO. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht daher gem. § 3 ZPO den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
Bei einer positiven Feststellungsklage, wie vorliegend der Fall, ist grundsätzlich auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung – nach § 40 GKG im Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung – abzustellen (std. Rspr. d. BGH, Beschl. v. 1.6,1976 – VI ZR 154/75). Hierzu ist, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigend, der Wert des Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen und – regelmäßig – ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen (vgl. statt vieler: BGH NJW-RR 2000, 1266).
Dementsprechend ist vorliegend zunächst Maßstab für die Festsetzung des Streitwerts das objektive wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Parteien. Maß und Richtung des wirtschaftlichen Interesses orientieren sich dabei grundsätzlich an den in der Klagschrift dargelegten objektiven Erwartungen des jeweiligen Klägers, wenn sich hierfür hinreichend objektive Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 3060 [= AGS 2006, 559]).
Zu berücksichtigen ist damit nicht, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, die vereinbarte Bausparsumme, sondern das Interesse, den Bausparvertrag weiterhin in der Ansparphase belassen und unter Inanspruchnahme der vereinbarten Guthabenverzinsung fortführen zu können (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2016 – 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.6.2015 – 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.2.2016 – 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.1.2016 – 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.8.2015 – 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 – 31 W 74/15). Da es sich bei Zinsen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem 3,5-fachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (vgl. BGH NVwZ-RR 2008, 741; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2016 – 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.6.2015 – 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.2.2016 – 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.1.2016 – 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.8.2015 – 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 – 31 W 74/15).
Dementsprechend hat das AG – grundsätzlich richtig – auch den 3,5-fachen Wert des vorliegend in Betracht kommenden jährlichen Gesamt-Zinserlöses, also inklusive des Bonuszinses, angesetzt.
2.2. Fehlerhaft nicht berücksichtigt wurde jedoch das klägerische Interesse am Erhalt des Bauspardarlehens.
Dieses Interesse ist regelmäßig auch zu berücksichtigen, weil mit der begehrten Feststellung, also dem Fortbestand des in Frage stehenden Bausparvertrages, wegen der darin eingebetteten Option eines Bauspardarlehens auch die Möglichkeit, ein solches in Höhe der Differenz zwischen dem (angesparten) Guthaben (inklusive des angefallenen Bonuszinses) und der Bausparsumme in Anspruch nehmen zu können, einhergeht.
Hieran ändert nichts, dass die Klägerin das ihr von der Beklagten vorgerichtlich mehrfach angebotene Bauspardarlehen (bislang) nicht in Anspruch nehmen wollte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.2.2016 – 17 W 3/16). Es geht nicht um eine schematische Einbeziehung des theoretisch bestehenden Anspruchs auf Ausreichung eines Bauspardarlehens gegen den erklärten Willen des Anspruchsberechtigten, sondern um den konkret bestehenden Anspruch bzw. die in dem in Frage stehenden Bausparvertrag wesensgemäß eingebettete Option.
Das wirtschaftliche Interesse des Bausparers am Fortbestand seines Bausparvertrags kann sich wegen der Eigenart des Bausparvertrages für denselben Zeitraum sowohl auf die Guthabenverzinsung als auch auf die Ausreichung eines Bauspardarlehens richten. Zwar mag es sich dabei – abstrakt – um sich natur- bzw. vertragsgemäß ausschließende Alternativen handeln. Würde man dem Anspruchsberechtigten das Interesse an der Ausreichung des Bauspardarlehens in dieser Situation aber allein schon wegen bisheriger Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens absprechen, wäre er quasi gezwungen, die Option zu ziehen, um sein Interesse darzulegen. Es liegt damit mit Blick auf das in Frage stehende Interesse kein sich ausschließendes Alternativverhältnis, sondern ein von vo...