Die Kindesmutter hatte in einem Verfahren über die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das FamG hat einen Verfahrensbeistand bestellt und im Rahmen des § 26 FamFG weitere Ermittlungen aufgenommen. Hiernach lehnte das FamG dann den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Antragstellerin ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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