Die Erinnerung ist begründet, denn die Erinnerungsführerin macht zutreffend geltend, dass in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht eine (fiktive) Terminsgebühr i.H.v. 363,60 EUR zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer festgesetzt wurde.
Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3104 VV entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sogenannte fiktive Terminsgebühr). Zwar wurde über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden, jedoch liegt nach Auffassung der Einzelrichterin die weitere Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3104 VV nicht vor, nämlich, dass der Erinnerungsgegner mündliche Verhandlung hätte beantragen können.
Die Einzelrichterin teilt allerdings die vom VG Schleswig in seinem – von der Erinnerungsführerin ohne Kenntlichmachung des Zitats eingerückten – Beschl. v. 28.10.2016 (9 A 55/16, juris Rn 12 [= AGS 2017, 73]; ebenso: VG Potsdam, Beschl. v. 31.1.2017 – 11 KE 3/17, juris Rn 5 f.; VG Regensburg, Beschl. v. 27.6.2016 – RO 9 M 16.929, juris Rn 11 ff. [= AGS 2016, 461]) vertretene Auffassung nicht, wonach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/11471, 275) nur für die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gelte und daher keine Anwendung finde, wenn – wie hier – auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden könne. Zwar mag die Gesetzesbegründung tatsächlich auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers hindeuten, jedoch hat dieser Wille im Wortlaut der Norm noch nicht einmal andeutungsweise seinen Niederschlag gefunden. Nach dem eindeutigen und daher insoweit keiner einengenden Auslegung zugänglichen Wortlaut von Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV kommt es vielmehr allein darauf an, ob nach einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid "eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann". Diese Voraussetzung ist jedoch nicht nur im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern zumindest auch noch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO erfüllt (vgl. ferner Kopp, VwGO, 23. Aufl., § 84 Rn 33a und 35, wonach mündliche Verhandlung in allen Fällen des § 84 Abs. 2 VwGO beantragt werden kann).
Jedoch ist nach Auffassung der Einzelrichterin davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung i.S.v. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV nur beantragt werden "kann", wenn ein solcher Antrag auch zulässig wäre. Wäre nämlich das Wort "kann" hier im rein faktischen Sinne (und nicht im Sinne eines rechtlichen Dürfens) zu verstehen, könnte ausnahmslos in allen Fällen, in denen durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, mündliche Verhandlung beantragt werden. Denn niemand ist gehindert, auch einen unzulässigen Antrag zu stellen. Bei einem solchen Verständnis der Norm wäre aber der letzte Hs. von Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV ersichtlich überflüssig.
Für das hier vertretene Verständnis des Wortes "kann" im Sinne eines rechtlichen Dürfens spricht auch, dass mit Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV vom Gesetzgeber erklärtermaßen (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.) eine "Steuerungswirkung" beabsichtigt ist. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Schonung der gerichtlichen Ressourcen soll vermieden werden, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte nach Ergehen eines Gerichtsbescheids allein im Gebühreninteresse einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Eine solche "Gefahr", welcher durch die fiktive Terminsgebühr begegnet werden soll, besteht jedoch dann nicht, wenn ein Antrag auf mündliche Verhandlung von vornherein unzulässig ist. Es ist nämlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, dem die Wahrung der Interessen der Mandantschaft obliegt, auch ohne gebührenrechtliche "Steuerung" keinen von vornherein unzulässigen Antrag stellt, der absehbar nur zu einer überflüssigen Belastung der Mandantschaft mit Gerichtskosten führen kann. Würde ein solcher Antrag dennoch gestellt, dürfte im Übrigen die Mandantschaft einer entsprechenden anwaltlichen Gebührenforderung materiell-rechtliche Einwendungen entgegensetzen können, so dass die anvisierte Terminsgebühr auf diese Weise letztlich nicht verdient werden könnte.
Im Ergebnis ist daher nach Auffassung der Einzelrichterin Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV dann nicht anwendbar, wenn der betreffende Beteiligte – wie im vorliegenden Fall der Erinnerungsgegner – in dem durch Gerichtsbescheid beendeten Klageverfahren vollen Umfangs obsiegt hat und daher mangels der erforderlichen Beschwer (vgl. Kopp, a.a.O., Rn 37) von vornherein einen Antrag auf mündliche Verhandlung zulässiger Weise gar nicht stellen kann. Hiervon ausgehend kommt es entgegen der Auffassung des VG Schleswig (a.a.O., Rn 13) und des VG Potsdam (a.a.O. Rn 8; vgl. ferner VG Oldenburg, Beschl. v. 27.7.2017 – 1 E 5687/17, juris Rn 4 m.w.N.) auf die umstrittene Frage nicht an, ob ein solcher Antrag, würde er dennoch gestellt, in analoger Anwendung des § 125 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO im Beschlusswege verworf...