Auf Antrag der A. GmbH wurde vor dem LG ein selbstständiges Beweisverfahren geführt. Über das Vermögen der A. GmbH sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. X zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Dem Insolvenzverwalter wurde durch Beschluss des LG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, des Antragstellers, bewilligt. Zahlungsraten wurden nicht festgesetzt.
Der Antragsteller beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Vergütung i.H.v. 1.226,70 EUR zzgl. 233,07 EUR Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 1.459,77 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG hat die an den Antragsteller zu zahlende PKH-Anwaltsvergütung auf 1.226,70 EUR festgesetzt und darauf hingewiesen, dass die vom beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemachte Umsatzsteuer i.H.v. 233,07 EUR abzusetzen gewesen sei, da die vertretene bedürftige Partei (der Insolvenzverwalter) zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Die hiergegen erhobene Erinnerung hat die Urkundsbeamtin zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe kein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Erstattung gegenüber der Landeskasse, weil der Insolvenzverwalter als Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Trotz der bewilligten Prozesskostenhilfe könne der beigeordnete Rechtsanwalt den Umsatzsteuerbetrag auf seine Vergütung seiner Partei gegenüber in Rechnung stellen und diese könne den Betrag ihrerseits gegenüber dem Finanzamt im Wege des Vorsteuerabzuges erstattet verlangen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Es bestehe über den erstatteten Betrag von 1.226,70 EUR hinaus ein Anspruch auch auf Erstattung der Mehrwertsteuer gegen die Staatskasse. Im Hinblick auf die erfolgte Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter würde von diesem auch bei Geltendmachung der Mehrwertsteuer gegen ihn diese nicht gezahlt werden.
Aus dem von der Staatskasse erstatteten Betrag i.H.v. 1.226,70 EUR sei die Mehrwertsteuer i.H.v. 193,945 EUR an das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuererklärung abgeführt worden.
Der Antragsteller beruft sich auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte München v. 11.8.2016 (11 W 1281/16) u. v. 3.12.2014 (11 W 1962/14) u. Hamburg v. 19.6.2013 (4 W 60/13), nach denen die Umsatzsteuer dem PKH-Anwalt auch bei Vorsteuerabzugsberechtigung der vertretenen bedürftigen Partei zu erstatten sei.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.