Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und verzichten sie auf eine Begründung eines § 91a ZPO-Beschlusses und auf Rechtsmittel hiergegen, tritt keine Ermäßigung der Gerichtsgebühr ein.
LG Aachen, Beschl. v. 22.2.2017 – 2 T 1/17
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