1. Bei mehreren Bevollmächtigten genügt die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an einen von ihnen; gegebenenfalls ist für den Fristlauf die frühere Zustellung maßgebend.
  2. Der Umfang eines unmissverständlich nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für die zweite Instanz eingelegten Rechtsmittels kann nicht durch eine – gegebenenfalls auf Nachfrage des Gerichts – erfolgte nachträgliche Erklärung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss für die erste Instanz ausgeweitet werden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 25.8.2017 – 14 W 373/17

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