Im Hinblick auf die Gebühren und Auslagen Nr. 4 – Nr. 7 erhebt die Vertreterin der Staatskasse keine Einwände. Solche werden auch durch das Gericht nicht gesehen. Insoweit kann antragsgemäße Entscheidung angenommen werden.
Bei den Punkten Nr. 1 – Nr. 3 weichen die durch den Antragsteller geltend gemachten Beträgen von denen, welche die Bezirksrevisorin für erstattungsfähig erachtet, ab.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Bei den infrage stehenden Gebühren macht der Antragsteller stets die Mittelgebühr geltend. Die Bezirksrevisorin führt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LG Zwickau v. 7.10.2008 (2 Qs 308/08) u.v. 13.10.2008 (2 Qs 321/07) aus, dass sich in einfach gelagerten Fällen der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens bewegt.
Abweichungen davon sind im Einzelfall denkbar, werden im vorliegenden Fall jedoch nicht gesehen.
Der Antragsteller hingegen bezieht sich auf eine Entscheidung des LG Chemnitz v. 9.6.2016 (2 Qs 76/16). Der dort verhandelte Fall (80,00 EUR Geldbuße, 1 Punkt im Verkehrszentralregister) ist mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar. Das LG Chemnitz sieht grds. in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Rahmenmittelgebühr als Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr.
Von diesem Standpunkt ausgehend wird sodann geprüft, ob gebührenerhöhende oder -vermindernde Tatsachen ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen bzw. erforderlich machen.
Das LG hat in seiner Entscheidung einen durchschnittlichen Fall angenommen und im Ergebnis die Mittelgebühr für erstattungsfähig befunden.
Das Gericht schließt sich der Ansicht des Antragstellers an. Diese deckt sich mit der Ansicht, welche größtenteils die Lit. zu diesem Streitpunkt vertritt (m.w.N. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, Rn 20, 21 zu Einl. Teil 5 VV; Burhoff, RVG, 2. Aufl., 2007, Rn 39–41 zu Vorbem. 5). Demgemäß sind straßenverkehrsrechtliche Bußgeldsachen gerade nicht pauschal von geringer/unterdurchschnittlicher Bedeutung, sondern können aufgrund der umfangreichen und zum Teil schwierigen, obergerichtlichen Rspr. durchaus als kompliziert angesehen werden (a.a.O.).
Im Ergebnis hält das Gericht im vorliegenden Verfahren die Mittelgebühr der o.g. Gebührentatbestände der Nrn. 5100, 5103, 5109 VV für angemessen und damit für erstattungsfähig.
Eine insgesamt antragsgemäße Festsetzung des von dem Antragsteller geforderten Betrages über 764,58 EUR kann daher erfolgen.
AGS 11/2018, S. 498 - 499