Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit einer vollen Terminsgebühr.

Die Klägerin hat am Terminstag, bei Gericht per Fax am gleichen Tag um 8:32 Uhr eingegangen, die Klage zurückgenommen. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Klagerücknahme hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin einen Kostenantrag gestellt. Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG die von der Klägerseite zu erstattenden Kosten auf 978,54 EUR festgesetzt. Dabei ging es von einer 1,2-Terminsgebühr i.H.v. 363,60 EUR aus dem vollen Streitwert des Rechtsstreits aus. Auf Erinnerung des Beklagten hat es den Erstattungsbetrag auf 985,74 EUR festgesetzt. Mit Beschl. v. 4.2.2019 hat das LG den Streitwert bis zum 12.6.2018 auf 4.347,16 EUR und ab dem 13.6.2018 auf 1.484,96 EUR festgesetzt.

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