Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845, juris Rn 10), hier also durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

1. Die gem. § 165 S. 2 VwGO i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch i.Ü. zulässige Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zutreffend der – vorliegend allein streitige – Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG zugrunde gelegt (5.000,00 EUR).

2. Bei einem Vollstreckungsverfahren nach §§ 167 ff. VwGO erhält der beauftragte Rechtsanwalt nach Nr. 3309 VV eine 3/10-Vollstreckungsverfahrensgebühr (sowie ggfs. eine 3/10-Vollstreckungsterminsgebühr nach Nr. 3310 VV). Der Gebührensatz bezieht sich dabei auf den Gegenstandswert (vgl. § 13 RVG), der sich bei einer Vollstreckung nach § 172 VwGO nach dem Wert bestimmt, den die zu erwirkende Handlung (Erlass des Anerkennungsbescheides) für den Gläubiger (Kläger des Ausgangsverfahrens) hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Dieser Wert ist zu schätzen und entspricht regelmäßig dem Wert des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens, hier also nach Maßgabe der Regelung des § 30 Abs. 1 S. 1 RVG einem Betrag von 5.000,00 EUR. Das wirtschaftliche Interesse im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren ist im vorliegenden Fall eines Verpflichtungsausspruchs hinsichtlich einer zuerkannten materiell-rechtlichen Rechtsposition in einem Gerichtsurteil in einer Asylstreitigkeit nicht gegenüber dem zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren gemindert. Denn solange der gerichtliche Verpflichtungsausspruch im Nachgang nicht als Bescheid durch die Behörde der unterliegenden Beklagten umsetzt wird, aber erst an dessen Existenz nachfolgend andere (positive) Wirkungen wie z.B. die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde geknüpft werden, ist das wirtschaftliche Interesse im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren gegenüber dem zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren schlechterdings nicht gemindert (vgl. hierzu VG München, Beschl. v. 11.6.2019 – M 7 M 19.30323, juris Rn 20; überzeugend auch OVG NRW, Beschl. v. 11.8.2010 – 8 E 555/10; VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 12.7.2000 – 13 S 352/00, juris Rn 3 und Hessischer VGH, Beschl. v. 26.3.1999 – 11 TM 3406/98, 11 TM 4200/ 98, juris Rn 32; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. Ergänzungslieferung Februar 2019, § 172 Rn 61 mit Fn. 191).

Der Gegenauffassung, wonach für die Vollstreckung regelmäßig eine Herabsetzung des Wertes gerechtfertigt sei (vgl. etwa VG Stuttgart, Beschl. v. 18.7.2018 – A 11 K 9544/16) bzw. unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs an die Zwangsgeldhöhe angeknüpft werden könne, folgt das Gericht nicht, da diese Ansätze nicht hinreichend auf das Erfüllungsinteresse hinsichtlich der Hauptsache als dem für die Wertbestimmung maßgeblichen Kriterium abstellen und i.Ü. bezüglich der Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren der typischerweise geringeren Bedeutung gegenüber dem Betreiben des Erkenntnisverfahrens ohnehin durch die im Vergleich deutlich niedrigeren Gebührensätze Rechnung getragen ist.

Irgendwelche Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher nicht zu beanstanden.

AGS 11/2019, S. 513 - 514

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