Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich der dem Beklagten mit Schreiben vom 31.7.2018 in Rechnung gestellten Vergütung von 96,39 EUR für die Erneuerung einer GSM-Antenne. Der Ausgleich des Rechnungsbetrages erfolgte erst am 28.2.2019, nachdem am 20.2.2019 dem Beklagten der Mahnbescheid zugestellt wurde. Mit dem Ausgleich des Rechnungsbetrages befand der Beklagten seit dem 25.8.2018 im Verzug, sodass der Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 96,39 EUR für die Zeit vom 25.8.2018 bis zum 28.2.2019 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet ist.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz von 1,80 EUR für die Fertigung und Versendung von zwei Mahnungen nach Verzugseintritt gegen den Beklagten aus §§ 286, 249 ff. BGB, weil sich der Beklagte mit dem Ausgleich der monatlichen Abschläge im Zahlungsverzug befand. Der darüber hinaus gehende Antrag auf Zahlung von 5,00 EUR ist nicht begründet.
Die Klägerin macht je Mahnschreiben einen Betrag von 2,50 EUR geltend. Die Berechnung einer pauschalen Mahngebühr gegenüber Verbrauchern i.H.v. 2,50 EUR verstößt nach Auffassung des BGH gegen § 309 Nr. 5a BGB und ist deshalb unwirksam. Der Betrag von 2,50 EUR für die Fertigung und Versendung eines Mahnschreibens übersteigt die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten. Denn zu den ersatzfähigen Schäden zählen nur diejenigen, die adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurden. Der Zeitaufwand des Geschädigten ist nicht zu ersetzen (vgl. BGH Urt. v. 26.6.2019 – VIII ZR 95/18). Zu ersetzen sind also nur die für die Fertigung des Mahnschreibens angefallenen Materialkosten wie Papier und Tinte sowie das für die Versendung angefallene Porto. Die für die Fertigung und Versendung eines Mahnschreibens anfallenden Material- und Portokosten können, weil der Betrag von 2,50 EUR nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dafür nicht aufzubringen ist, vorliegend gem. § 287 ZPO nur auf einen Betrag von 0,90 EUR je Mahnschreiben geschätzt werden. Weitere Anhaltspunkte zur Schätzung eines höheren Schadens hat die Klägerin nicht dargetan.
Die Klägerin kann die nach Nr. 2300 VV berechneten Rechtsanwaltskosten von 70,20 EUR vom Beklagten nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen (§§ 280, 286, 249 ff. BGB), weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit außergerichtlicher, nach Nr. 2300 VV zu vergütender Tätigkeit neben oder vor der Erteilung eines Klageauftrages bei der Geltendmachung einer Entgeltforderung in rechtlich einfach gelagerten Fällen zur Rechtsverfolgung weder erforderlich noch zweckmäßig, sondern überflüssig und teuer ist.
I. Die Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, ihren Prozessbevollmächtigten einen nach Nr. 2300 VV zu vergütenden Auftrag erteilt zu haben.
Es ist Aufgabe des Tatrichters, Art und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags zu bestimmen. Aus dem Tatsachenvortrag der Klägerin ergibt sich, dass nur ein Klageauftrag erteilt wurde und kein weiterer Auftrag, die Forderung nur außergerichtlich geltend zu machen.
Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist aber erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Beschl. v. 28.5.2019 – VI ZR 328/18). Hier fehlt es dem Sachvortrag der Klägerin an näheren Einzelheiten, um beurteilen zu können, ob die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten einen oder zwei Aufträge zur Geltendmachung der Forderung erteilt hat.
Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entfaltete außergerichtliche Tätigkeit ist das Schreiben v. 25.1.2019 mit dem der Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung bis zum 8.2.2019 aufgefordert wurde. Dieses Schreiben kann aufgrund eines nach Nr. 3100 VV zu vergütenden Klageauftrages oder aufgrund eines nach Nr. 2300 VV zu vergütenden, sich nur auf außergerichtliche Geltendmachung der Forderung richtenden Auftrages verfasst worden sein.
Weder auf die Rechnung v. 31.7.2018 noch auf die Mahnungen vom 7.9.2018 und 15.11.2018 zahlte der Beklagte der Klägerin das Entgelt von 96,39 EUR für Servicearbeiten. In der Mahnung vom 15.11.2018 kündigte die Klägerin dem Beklagten an, bei Ausbleiben der Zahlung ohne erneute Aufforderung gerichtliche Schritte einzuleiten. Als die Zahlung ausblieb, beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit dem Forderungseinzug. Dieser forderte den Beklagten mit Schreiben v. 25.1.2019 zur Zahlung der Hauptforderung sowie zum Ausgleich der für seine Tätigkeit entstandenen, nach Nr. 2300 VV berechneten Kosten von 70,20 EUR bis zum 8.2.2019 auf und beantragte am 14.2.2019 den Erlass eines Mahnbescheides über die Hauptforderung und die Nebenforderung von 70,20 EUR. Nach Zustellung des Mahnbescheides glich der Beklagte am 28.2.2019 die Hauptford...