Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 6.4.2020 erfolgte Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts. Mit dem Hauptsacheverfahren haben die sieben Erinnerungsführer das Ziel verfolgt, einen ihnen gegenüber ergangenen abschlägigen Asylbescheid aufzuheben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur positiven Bescheidung ihrer Asylanträge zu verpflichten. Die Erinnerungsführer erachten es für fehlerhaft, dass die Urkundsbeamtin eine Anhebung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV abgelehnt hat. Dagegen haben sie die nicht fristgebundene Erinnerung erhoben.
Über die Erinnerung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung durch den streitgegenständlichen Beschluss der Urkundsbeamtin ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Anhebung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 Abs. 1 VV. Nach dieser Vorschrift tritt bei Wertgebühren (= Gebühren, die sich nach einem Gegenstandswert richten) eine Erhöhung der Verfahrensgebühr ein, wenn Auftraggeber für denselben Gegenstand mehrere Personen sind.
Derselbe Gegenstand liegt nur vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird, wenn die Auftraggeber insoweit eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellten Gemeinschaft sind. Steht hingegen jedem von mehreren Auftraggebern das Recht allein zu, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl., 2019, VV 1008 Rn 146 m.w.N.). Daran gemessen sind im Hauptsachverfahren verschiedene Gegenstände Streitgegenstand gewesen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 5.6.1996 – 84 T 292/96, juris Leitsatz). Die sieben Erinnerungsführer haben in demselben Klageverfahren jeweils die ihnen individuell zustehenden Ansprüche auf Asyl, internationalen Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten geltend gemacht. Auch der Umstand, dass unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall, insbesondere beim Familienasyl, die Gewährung eines Rechts von dem Recht eines anderen Erinnerungsführers abhängigen kann, reicht für die Annahme nur eines Gegenstands nicht aus (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl., 2019, VV 1008 Rn 149).
Einer Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Erinnerungsverfahrens bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung ist gesetzlich ausgeschlossen (vgl. § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG). Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen der beantragten Abänderung und den durch den angegriffenen Beschluss gewährten Aufwendungen des bevollmächtigten Rechtsanwalts.
AGS 11/2020, S. 510