Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das FamG hat zu Unrecht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV festgesetzt. Diese steht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu.
Die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden.
Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV entstanden. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung. Dazu zählt das (isolierte) Verfahren über den Versorgungsausgleich nach der vom Senat geteilten herrschenden Auffassung nicht (vgl. nur OLG Jena, Beschl. v. 19.9.2011, BeckRS 2011, 24360 [= AGS 2012, 131]; KG, Beschl. v. 26.5.2011, BeckRS 2011, 14594 [= AGS 2011, 324]; OLG Rostock, Beschl. v. 22.9.2011, BeckRS 2012, 02350 [= AGS 2011, 588]; OLG Dresden, Beschl. v. 26.7.2012, BeckRS 2012, 17457 [= AGS 2012, 459]; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.7.2014, BeckRS 2014, 16431 [= AGS 2014, 454]; Riedel-Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, Rn 7 zu 3104 VV).
Darauf, dass nach überwiegender Ansicht Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV auf Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin nicht anwendbar ist, da es dort keine mündlichen Verhandlungen, sondern nur Erörterungstermine und auch kein Einverständnis der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung gibt (vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2018, 377 [= AGS 2018, 169] und Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 2019, Rn 33 zu Nr. 3104 VV, m.w.N.), kommt es hier nicht an.
In (isolierten) Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine mündliche Verhandlung gerade nicht in dem Sinne vorgeschrieben, dass sie grds. stattfinden muss. Vielmehr bestimmt § 221 Abs. 1 FamFG lediglich, dass das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Die nach § 221 Abs. 1 FamFG durchzuführende mündlicher Erörterung ist keine notwendige Verhandlung i.S.d. § 128 Abs. 1 ZPO. Es ist auch die Zustimmung der Beteiligten für einen Verzicht auf die im Versorgungsausgleichsverfahren lediglich für den Regelfall vorgesehene mündliche Erörterung nicht zwingend erforderlich. Vielmehr bleibt die Durchführung eines Erörterungstermins dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts Vorbehalten. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens kann es – wie im vorliegenden Fall geschehen – auch sachdienlich sein, bei den Beteiligten nachzufragen, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Erörterung einverstanden sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Zwar wurde diese Bestimmung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (2. KostRMoG) dahin geändert, dass dort das Entstehen der Terminsgebühr nicht mehr auf die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin beschränkt ist, sondern allgemein auf die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen abgestellt wird. Nr. 3104 VV wurde durch das 2. KostRMoG allerdings nicht geändert. Vielmehr verblieb es dort bei der Regelung, dass eine fiktive Terminsgebühr nur in einem Verfahren entsteht, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.