Grund- und Betragsverfahren gelten als einheitliche Angelegenheit, sodass der Anwalt die Verfahrens- und Terminsgebühr nur einmal fordern kann (§ 15 Abs. 2 RVG). Gleiches gilt für die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV.

 

Beispiel 1

Es liegt eine Zivilsache wegen Schadensersatz vor. Es ergeht nach mündlicher Verhandlung zunächst Grundurteil. Danach ergeht im Betragsverfahren nach erneuter mündlicher Verhandlung Endurteil. Der Streitwert wird auf 25.000,000 EUR festgesetzt.

Es ist folgende Vergütung entstanden:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.136,20 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 1.048,80 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 418,95 EUR
  Gesamt 2.623,95 EUR

Es handelt sich um eine Angelegenheit, sodass für das Betragsverfahren keine gesonderten Gebühren und Auslagen entstehen.

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