Ob für die Einzelgespräche mit dem Richter nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV dem Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen ist, ist unter Zugrundelegung der Rspr. umstritten.[3] Auf diesen Streit kommt es hier nicht an, weil der Klägervertreter die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV berechnen kann. Er hat nämlich in einem Rechtsstreit, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen Einigungsvertrag geschlossen. Der gerichtlichen Mitwirkung hieran bedarf es nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob diese Mitwirkung in den Einzeltelefonaten des Richters mit den Rechtsanwälten zu sehen ist.

[3] S. OVG Lüneburg AGS 2021, 502 [Hansens], in diesem Heft.

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