Aufgrund einer Zitatstelle bei Gerold/Schmidt[4] wurde die Frage diskutiert, ob man tatsächlich einen Rechtsanwalt lediglich mit einer 0,4-Verfahrensgebühr honorieren könne, wenn dieser von der anwaltlich ansonsten nicht vertretenen Partei nur mit einer Terminswahrnehmung beauftragt werde.

Dieser Auffassung wurde mit mehrfacher Begründung entgegengetreten, sodass nach Auffassung der Gebührenreferenten der auftretende Rechtsanwalt neben der Terminsgebühr auch eine 1,3-Verfahrensgebühr zu erhalten habe.

[4] RVG, 25. Aufl., 2021, Nr. 3401 VV, Rn 35.

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