Hinsichtlich der Berechnung der Gebühren der beteiligten Rechtsanwälte ist dem OLG Brandenburg zuzustimmen. Das OLG Brandenburg hat sich allerdings nicht mit einem erstattungsrechtlichen Problem befasst, das hier hätte angesprochen werden müssen.
1. Terminsvertreterkosten bei Terminsaufhebung
Da hier ein Verhandlungstermin möglicherweise schon nicht angesetzt, jedenfalls nicht durchgeführt worden ist, weil zuvor der Rechtsstreit durch Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren geendet hat, gab es hier auch keine fiktiven, ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten. Dies hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass die durch die Bestellung eines Terminsvertreters angefallenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind. Bei der Erstattungsfähigkeit ist nämlich nicht eine "ex post"-Betrachtung, also keine nachträgliche Betrachtung des tatsächlichen Geschehensablaufs vorzunehmen.
Vielmehr kommt es hier auf eine "ex ante"-Betrachtung an, weil sich die Frage, durch wen sich die Partei für die Wahrnehmung des auswärtigen Verhandlungstermins vertreten lässt, zu Beginn des Rechtsstreits stellt. Spätestens nach Eingang der Terminsladung muss diese Frage geklärt werden. Hätte hier die Klägerin die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Frankfurt (Oder) durch ihren Prozessbevollmächtigten geplant, so wären im Regelfall keine – tatsächlichen – Terminsreisekosten angefallen, weil ja ein Termin vor dem auswärtigen Gericht gar nicht stattgefunden hat. Allerdings hätte der Rechtsanwalt möglicherweise schon vorab einen Fahrschein erwerben können, sodass in einem solchen Fall doch Terminsreisekosten auch ohne Durchführung der Reise hätten anfallen können. Auf die damit zusammenhängenden erstattungsrechtlichen Probleme soll hier aber nicht eingegangen werden.
Die Klägerin konnte hier unter den mehreren Möglichkeiten der Terminswahrnehmung wählen und hat sich dafür entschieden, für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Frankfurt (Oder) einen Terminsvertreter zu bestellen. Deshalb gereicht es der Partei nicht zum Nachteil, wenn der Termin wieder aufgehoben wird. In diesem Fall ist die dem Terminsvertreter angefallene 0,5-Verfahrensgebühr jedenfalls dem Grunde nach erstattungsfähig (s. OLG Nürnberg AGS 2008, 577 = RVGreport 2008, 352 [Hansens]; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 1008; N. Schneider, AGS 2022, 341).
In einem solchen Fall ist dann eine Vergleichsberechnung anzustellen. Es sind die fiktiven Terminsreisekosten zu ermitteln, die dem Prozessbevollmächtigten angefallen wären, wenn der Termin tatsächlich stattgefunden hätte. Übersteigen die tatsächlich angefallenen Kosten für die Einschaltung eines Terminsvertreters die fiktiven ersparten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht um mehr als 10 %, sind die Terminsvertreterkosten in voller Höhe erstattungsfähig. Übersteigen die Terminsvertreterkosten die ersparten fiktiven Terminsreisekosten um einen höheren Prozentsatz als 10 %, sind die Kosten des Terminsvertreters i.H.v. 110 % der fiktiven ersparten Terminsreisekosten erstattungsfähig.
Im Einzelfall kann man darüber streiten, zu welchem Zeitpunkt die Partei erstattungsrechtlich berechtigt ist, einen Terminsvertreter zu beauftragen und hierdurch – mindestens – die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3405 Nr. 2 VV auszulösen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei kann man die Auffassung vertreten, die Partei sei bereits mit Eingang der Terminsladung berechtigt, einen Terminsvertreter zu beauftragen. Nach Auffassung von N. Schneider (a.a.O.) ist jedenfalls die Beauftragung des Terminsvertreters vier bis sechs Wochen vor dem angesetzten Termin erstattungsrechtlich anzuerkennen.
Die Terminsvertreterkosten dürften jedenfalls dann nicht erstattungsfähig sein, wenn die Klägerin hier den Terminsvertreter zu einem Zeitpunkt beauftragt hätte, als ihr bereits das im schriftlichen Verfahren nach § 307 ZPO ergangene Anerkenntnisurteil vorgelegen hat.
Leider verhält sich die Entscheidung des OLG Brandenburg zu dieser interessanten erstattungsrechtlichen Frage nicht. Die Beschlussgründe enthalten auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Beauftragung des Terminsvertreters, zur Terminsladung und zur Terminsaufhebung keinerlei Ausführungen.
2. Wertfestsetzung
Nach den zutreffenden Ausführungen des OLG Brandenburg kam eine Wertfestsetzung in dem von ihm entschiedenen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Zwar hat das Prozessgericht und damit auch das Beschwerdegericht gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG den Wert für die zu erhebenden (Gerichts-)Gebühren durch Beschluss festzusetzen, soweit eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand – hier über die sofortige Beschwerde der Beklagten – ergeht. Dies ist allerdings nur dann erforderlich, wenn überhaupt zumindest eine Gerichtsgebühr anfällt, die sich nach dem Streitwert berechnet. Das OLG Brandenburg hat hierzu wörtlich ausgeführt:
Zitat
"Der Kostenwert ist nur dann festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen".
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