§§14 Abs. 1, 33 Abs. 3 S. 1, 55, 56 Abs. 2 S. 1 RVG; Nr. 3102 VV RVG; § 20 GKG; § 242 BGB
Leitsatz
- Eine Verwirkung des Erinnerungsrechts nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG tritt nicht regelmäßig schon nach Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Gebührenfestsetzungsentscheidung ein (Abkehr von LSG München, Beschl. v. 4.10.2012 – L 15 SF 131/11 B E).
- Unabhängig vom zeitlichen Moment bedarf die Annahme einer Verwirkung auch im Kostenrecht noch eines Umstandsmoments. Allein ein Zeitablauf bewirkt auch hier keine Verwirkung.
LSG München, Beschl. v. 5.9.2022 – L 12 SF 298/18 E
I. Sachverhalt
Das SG München hatte den Kläger in einem Rechtsstreit auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach seiner Beiordnung nahm der Rechtsanwalt Akteneinsicht und bat auf ein gerichtliches Schreiben, mit dem er aufgefordert wurde, die Klage zu begründen und zum Rechtsschutzziel Stellung zu nehmen, um Fristverlängerung. Zur Begründung hierfür machte der Rechtsanwalt geltend, im Rahmen der Akteneinsicht gefundene Unterlagen würden es notwendig machen, mit dem Kläger die Fortführung des Verfahrens eingehend zu besprechen. Nach Rücksprache mit dem Kläger nahm der Rechtsanwalt am 28.10.2015 die Klage zurück.
Unter dem 23.9.2016 beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 321,30 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV i.H.v. 250,00 EUR, der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV i.H.v. 51,30 EUR zusammen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG München setzte die Vergütung am 25.10.2016 antragsgemäß fest und wies den Betrag zur Zahlung an.
Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse am 15.12.2017 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, die Verfahrensgebühr auf 100,00 EUR (doppelte Mindestgebühr) herabzusetzen. Ferner vertrat der Bezirksrevisor die Auffassung, seine Erinnerung sei auch rechtzeitig erhoben, insbesondere nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung des Erinnerungsrechts müsse nämlich neben dem Zeitmoment noch ein Umstandsmoment hinzutreten, woran es hier fehle. Allein der Zeitablauf von rund 13 Monaten seit der Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung stelle kein solches Umstandsmoment dar. Für seine Auffassung berief sich der Vertreter der Landeskasse auf die Entscheidungen des LSG Halle (Saale) (RVGreport 2018, 15 [Hansens]; des OLG Celle RVGreport 2016, 417 [Burhoff] und des OLG Düsseldorf AGS 2017, 350).
Das SG München hat die Erinnerung der Landeskasse durch Beschl. v. 2.7.2018 als unzulässig verworfen, weil das Erinnerungsrecht der Landeskasse verwirkt sei. Nach der Rspr. des LSG München sei das Erinnerungsrecht der Staatskasse spätestens nach einem Jahr nach dem Wirksamwerden der Festsetzungsentscheidung verwirkt, sofern nicht besonders missbilligenswerte Umstände in der Sphäre des Anwalts vorlägen (LSG München AGS 2012, 584 und AGS 2017, 114). Gegen seine Entscheidung hat das SG München die Beschwerde zugelassen.
Die Beschwerde der Landeskasse hatte beim LSG München keinen Erfolg.
II. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde der Staatskasse war nach Auffassung des LSG München zulässig, weil sie vom SG München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden war (s. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Staatskasse hatte die Beschwerde auch fristgerecht innerhalb der zwei Wochen betragenden Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt.
III. Begründetheit der Beschwerde
Nach Auffassung des LSG München war die Beschwerde der Staatskasse jedoch nicht begründet, da die angegriffene Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung nicht zu beanstanden sei.
1. Zulässigkeit der Erinnerung
Entgegen der Auffassung des SG München hat das LSG München die Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung als zulässig angesehen. Das LSG hat darauf hingewiesen, dass die Erinnerung nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 S. 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweise, unbefristet sei. Diese Regelung sei auch verfassungskonform, weil dem Umstand, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse unbefristet sei, durch das Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen werde.
2. Keine Verwirkung des Erinnerungsrechts
Nach den weiteren Ausführungen des LSG München ist die Verwirkung ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setze voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechs während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lasse. Die Verwirkung erfordere somit das Vorliegen besonderer Umstände, die dann gegeben seien, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berech...