Im Aufsatzteil befasst sich Stefan Lissner mit häufigen Fehlern und Problemen im Rahmen der Beratungshilfeantragstellung (S. 481 ff.).
Das LSG München (S. 492) hatte sich mit der Höhe der Verfahrensgebühr in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu befassen sowie mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Erinnerungsrecht der Landeskasse verwirkt.
Der Entscheidung des LG Koblenz (S. 496) lag ein Fall zugrunde, in dem die Eheleute sich nicht scheiden lassen, aber gleichwohl den Zugewinn endgültig regeln wollten. Hierzu hatten sie außergerichtlich unter Beteiligung ihrer Anwälte eine Vereinbarung getroffen, wonach die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und ein bestimmter Zugewinnausgleich vereinbart werde. In dem Verfahren stellte sich nunmehr die Frage, ob eine Einigungsgebühr aus dem Wert des Ehevertrages anzusetzen sei, was das LG verneint hat. Darüber hinaus stellte sich die Frage nach dem Gegenstandswert hinsichtlich der Vereinbarung der Gütertrennung. Hier hat das Gericht den Wert des beiderseitigen Vermögens gem. § 100 GNotKG festgesetzt.
Der BGH (S. 500) hat zwischenzeitlich die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des LG Tübingen (AGS 2022, 223) beschieden. Er hat die Entscheidung des LG Tübingen im Ergebnis bestätigt, wonach ein Gläubiger, der gegen mehrere Bruchteilseigentümer die Zwangsvollstreckung betreibt, nur eine einzige Gebühr nach Nr. 3311 VV abrechnen kann.
Das AG Amberg (S. 506) hat klargestellt, dass bei einer rückwirkenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung auch der Vergütungsanspruch des Verteidigers entfällt.
Das OLG Brandenburg (S. 507) hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass die Partei einen Terminsvertreter beauftragt hatte, es aber vor Durchführung des Verhandlungstermins dann zum Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren kam. Es hat die Terminsgebühr nur für den Hauptbevollmächtigten bejaht und dem Terminsvertreter lediglich die 0,5-Verfahrensgebühr zugesprochen, die es dann aber allerdings auch als erstattungsfähig angesehen hat.
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (S. 510) entsteht der Haftzuschlag im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB nicht, wenn der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist und in einer extern betreuten Wohneinrichtung wohnt, in der seine Bewegungsfreiheit keinen maßgeblichen Einschränkungen unterliegt.
Das AG Tiergarten spricht dem Pflichtverteidiger, der einen Haftprüfungstermin wahrnimmt, nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch die Grund- und die Verfahrensgebühr zu (S. 513).
Dass in der Strafvollstreckung keine Grundgebühr entsteht, ergibt sich bereits aus der Systematik der gerichtlichen Gebühren. Die Grundgebühr ist in Teil 4 Abschnitt 1 VV geregelt und betrifft nur den Verteidiger (AG Görlitz, S. 513). Im Rahmen der Strafvollstreckung wäre eine Grundgebühr zwar wünschenswert, ist aber gesetzlich nicht vorgesehen.
Das LG Osnabrück (S. 515) bejaht eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt bei einem Vernehmungstermin in einem Nebenraum aufhält, in dem die Vernehmung per Videoübertragung angezeigt wird.
Mit der Frage, inwieweit ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten erstattungsfähig ist, hat sich das OLG Brandenburg (S. 517) befasst.
Ein häufiges Ärgernis liegt darin begründet, dass Gerichte zwar einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss abhelfen, dann aber keine Kostenentscheidung treffen. Das AG Siegburg (S. 520) hat klargestellt, dass auch ein Erinnerungsverfahren eine Kostenentscheidung zu enthalten hat. Wird die Kostenentscheidung übersehen, so ist sie auf entsprechenden Antrag im Wege der Beschlussergänzung in analoger Anwendung des § 321 ZPO nachzuholen.
Dass eine Nachfestsetzung grds. zulässig ist, ist unbestritten. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt die Terminsgebühr irrtümlich zunächst nur nach einem zu geringen Gebührensatz angemeldet hat. Insoweit tritt keine Rechtskraft hinsichtlich des höheren Gebührensatzes ein. Vielmehr kann der Differenzbetrag noch nachträglich zur Festsetzung angemeldet werden (BPatG, S. 521).
In Gewaltschutzsachen ist eine isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zulässig, da es sich um ein FG-Verfahren handelt. Allerdings kann eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes zulässigerweise nur von einem Verfahrensbevollmächtigten beantragt werden, nicht auch von einem Beteiligten, da es insoweit an einer Beschwer fehlt (KG, S. 522).
Mit dem Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens im Rahmen eines Zugewinnverfahrens befasst sich das KG (S. 523) und stellt klar, dass es auch darauf ankommt, inwieweit sich die unterschiedlichen Wertvorstellungen der Beteiligten auf den Zugewinnausgleichsanspruch auswirken.
Mit der Frage, inwieweit ein Gericht verpflichtet ist, die Honorarabrechnung des Gerichtssachverständigen zu prüfen, befasst sich das OLG Hamm (S. 526).
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