Ist eine Partei aus eigener Sachkunde nicht hinreichend in der Lage, sich sachgerecht mit einem gerichtlich eingeholten Gutachten auseinanderzusetzen, weil es ihr etwa an dem erforderlichen Spezialwissen fehlt, so sind die Kosten für ein während des Rechtsstreits eingeholtes Privatgutachten, das die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen widerlegen soll, grundsätzlich erstattungsfähig.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.4.2022 – 6 W 19/22

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