Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV ist nach Auffassung des LG Osnabrück angefallen. Nach Nr. 4102 Nr. 1 VV entsteht die Gebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen. Unerheblich ist dabei, in welcher Funktion der Rechtsanwalt an der richterlichen Vernehmung teilnimmt, ob als Vertreter des Beschuldigten oder als Beistand eines Zeugen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verteidiger an der Vernehmung aktiv teilgenommen hat, also z.B. Fragen gestellt oder sonst auf den Gang der Vernehmung Einfluss genommen hat. Zwar ergebe sich – so das LG – die Anwesenheit des Verteidigers nicht aus dem Protokoll. Indessen habe der Rechtsanwalt durch seine eigene anwaltliche Versicherung, insbesondere durch die anwaltliche Versicherung von Frau Rechtsanwältin pp. hinreichend glaubhaft gemacht, dass er bei dem Vernehmungstermin in einem Nebenraum, in dem eine Videoübertragung der Vernehmung gezeigt wurde, zumindest zeitweise – zum Ende der Vernehmung hin – anwesend war. Dem stehe die vage dienstliche Stellungnahme der vernehmenden Richterin – die sich zum anwaltlich versicherten späteren Erscheinen des Verteidigers nur allgemein geäußert hatte – nicht entgegen.

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