Das AG hat auch die Grundgebühr Nr. 4101 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV festgesetzt. Zwar teile das Gericht die Auffassung, dass ein bloßer sogenannter "Terminsvertreter" im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins für den Fall, dass der eigentliche originäre Verteidiger verhindert sei, in der Regel lediglich die Terminsgebühr geltend machen könne, nicht aber eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr sowie eine Postentgeltpauschale nebst Umsatzsteuer. In der Praxis werde dies in aller Regel abgesichert durch eine entsprechende Verzichtserklärung des Terminsvertreters und eine entsprechende Einschränkung in dem ergehenden Beiordnungsbeschluss. Hier gehe es jedoch um die Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins. Anders als bei einer meist auf einen Terminstag einer mehrtätigen Hauptverhandlung oder auch nur eine kurze Zeitspanne eines mehrstündigen Hauptverhandlungstermins beschränkten Vertretung des originären Verteidigers, bei welcher der Terminsvertreter in aller Regel lediglich mit einem sehr begrenzten Prozessstoff konfrontiert werde, ohne dass es einer gründlichen und umfassenden Einarbeitung in die Sache bedürfe, zumal essentielle Dinge in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungsterminen in der Praxis – in ausdrücklicher oder stillschweigender Übereinkunft mit den übrigen Verfahrensbeteiligten – in der Regel nicht erörtert werden, müsse der für einen Haftprüfungstermin beigeordnete Verteidiger den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes (vgl. zutreffend LG Magdeburg AGS 2018, 340 = RVGreport 2018, 257 = StRR 5/2018, 24 = StraFo 2018, 314). Eine solche gründliche Einarbeitung in den Fall sei durch die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV ersichtlich nicht abgegolten. Vielmehr sei für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall die Grundgebühr – hier mit Zuschlag gem. Nr. 4101 VV – und für die über die bloße Terminsteilnahme hinausgehende Tätigkeit im (Ermittlungs-)Verfahren – u.a. vorliegend die umfassende Akteneinsichtnahme – die Verfahrensgebühr – hier mit Zuschlag gem. Nr. 4105 VV – vorgesehen.
Das Gericht verkenne dabei nicht, dass die Beiordnung vorliegend auf entsprechenden Antrag des Rechtsanwalts R2 ausdrücklich lediglich für den Haftprüfungstermin und zeitlich auf diesen beschränkt erfolgte. Jedoch sei auch ein Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. einen Termin bestellt sei, für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut, sodass auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit – hier nach Nr. 4103 VV – nicht in Betracht komme (vgl. LG Magdeburg AGS 2021, 427).