Nach Auffassung des OLG Köln hatte die sofortige Beschwerde des Antragstellers in der Sache vorläufig Erfolg.
1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, auf Antrag PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist – wie hier bei dem vom Antragsteller erstrebten Landgerichtsprozess – eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben, wird der Partei gem. § 121 Abs. 1 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet, ordnet der Vorsitzende des Gerichts ihr auf Antrag gem. § 121 Abs. 5 ZPO einen Rechtsanwalt bei.
2. Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Mit der Begründung, der Antragsteller habe auf zweimalige Aufforderung der zuständigen Kammer des LG Köln, seine Bemühungen, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, nicht reagiert, kann nach Auffassung des OLG Köln das PKH-Gesuch des Antragstellers nicht zurückgewiesen werden.
Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von PKH nicht voraussetzt, dass der Antragsteller dem Gericht einen vertretungsbereiten Anwalt benennt oder dass er darlegt und glaubhaft macht, er habe trotz Bemühungen keinen vertretungsbereiten Anwalt gefunden. Vielmehr sei es erforderlich und ausreichend, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen kann. Dies hat nach den weiteren Ausführungen des OLG Kölns zur Folge, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass der Antragsteller mit seiner Klage Erfolg haben wird, diese also zulässig und begründet ist. Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Rahmen der Zulässigkeit der beabsichtigten Klage ist nach den weiteren Ausführungen des OLG Köln im Anwaltsprozess u.a. zu fragen, ob der Antragsteller postulationsfähig ist, er also durch einen Anwalt vertreten sein wird. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die Postulationsfähigkeit nicht bereits bei Entscheidung über das PKH-Gesuch vorliegen muss. Vielmehr müsse ihr zukünftiges Vorliegen, hier also die Vertretung durch einen hierzu bereiten Rechtsanwalt, lediglich wahrscheinlich sein. Aus § 121 ZPO lasse sich nicht entnehmen, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts gleichzeitig mit der Bewilligung von PKH erfolgen müsse. Zwar erfolge die Entscheidung über die Beiordnung eines Anwalts in der Regel gleichzeitig mit der Bewilligung der PKH. Dies ist nach Auffassung des OLG Köln jedoch nicht zwingend notwendig. Vielmehr könne eine Beiordnung auch noch später und erforderlichenfalls mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bewilligung von PKH nachgeholt werden.
3. Weiteres Verfahren nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Nach Auffassung des OLG Köln ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle der Bewilligung von PKH einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden werde. Der Antragsteller habe zwar dargetan, dass er bei mehreren auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwaltskanzleien angerufen und sich kein Anwalt bereiterklärt habe, ein Beratungsgespräch mit ihm gebührenfrei zu führen. Diese Situation würde sich jedoch – so fährt das OLG fort – im Falle bewilligter PKH, die eine Vergütung des Rechtsanwalts sichert, entscheidend ändern. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller auch bei Vorlage eines PKH bewilligenden Beschlusses keinen vertretungsbereiten Anwalt finden würde.
Wenn der Antragsteller nach bewilligter PKH einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benennen würde, wäre ihm dieser nach den weiteren Ausführungen des OLG Köln nach Maßgabe des § 121 Abs. 1, 3 ZPO beizuordnen. Sollte demgegenüber der Antragsteller trotz bewilligter PKH und eigener weiterer Bemühungen keinen vertretungsbereiten Anwalt finden und sollte der Antragsteller dem LG Köln seine erfolglos gebliebenen Bemühungen darlegen und nötigenfalls glaubhaft machen, habe die Vorsitzende der Kammer über die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 5 ZPO zu entscheiden. Sollte dem Antragsteller kein Rechtsanwalt beigeordnet werden können, weil er weder selbst einen vertretungsbereiten Anwalt benannt noch seine erfolglosen Bemühungen, einen Anwalt zu finden, darlegt und glaubhaft gemacht habe, so müsste die Klage – so fährt das OLG fort – auf Kosten des Antragstellers mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig abgewiesen werden. Diese Situation erscheint mir allerdings wenig wahrscheinlich, weil in diesem Fall mangels eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts gar keine von einem Anwalt gefertigte Klage erhoben worden wäre.
Das OLG Köln hat die Sache deshalb an das LG Köln zur Prüfung der Erfolgs...