1. Die Verfahrensweise des LG Köln
Eine Entscheidung des OLG Köln wäre dann nicht erforderlich gewesen, wenn sich das LG Köln an seine im Ablehnungsbeschluss angefügten, hier wörtlich zitierten, Hinweise gehalten hätte. Der Antragsteller hat nämlich – wahrscheinlich vor Kenntnis des Ablehnungsbeschl. v. 12.4.2024 – seine erfolglosen Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, hinreichend dargetan. Offensichtlich hat das LG Köln jedoch auch bei seiner gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 572 Abs. 1 Hs. 1 ZPO gebotenen Überprüfung, ob die sofortige Beschwerde begründet ist, das am 19.4.2024 eingegangene Schreiben des Antragstellers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen.
Außerdem ist der oben wörtlich wiedergegebene Hinweis des LG Köln zumindest missverständlich, weil darin dem Antragsteller suggeriert wird, er könne ohne Einlegung einer – hier sogar fristgebundenen – Beschwerde eine erneute Entscheidung des LG über seinen PKH-Antrag erwarten, wenn er nur nachträglich seine erfolglosen Bemühungen, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, darlegen würde.
2. Die zweistufige Entscheidung
Eine zweistufige Entscheidung, nämlich einerseits über die Bewilligung von PKH und andererseits über die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zwar in der Praxis weitgehend unüblich. Das OLG Köln hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass eine zeitgleiche Entscheidung über die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Mit einer solchen zweistufigen Entscheidung reagiert das OLG Köln auch auf das nicht selten anzutreffende Dilemma des bedürftigen Antragstellers. Insbesondere dann, wenn es sich nicht um rechtlich und tatsächlich einfache Sachverhalte handelt, dürften sich gerade spezialisierte Rechtsanwälte nicht drängen, das Prozessmandat vor Bewilligung von PKH zu übernehmen. Wird die Bewilligung von PKH und Beiordnung des Rechtsanwalts verweigert, erhält dieser aus der Staatskasse keine Vergütung. Er trägt dann das Risiko, dass er von dem im Regelfall bedürftigen Mandanten seine Vergütung erhält.
Alternativ kommt auch eine Beratung des Bedürftigen im Rahmen der Beratungshilfe in Betracht. Es dürfte jedoch nicht überraschend sein, dass sich gerade spezialisierte Rechtsanwälte nicht unbedingt danach reißen, für eine Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV i.H.v. 38,50 EUR und für eine Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV i.H.v. 15,00 EUR einen komplexen Sachverhalt aus dem Arzthaftungsrecht zu prüfen und den Rechtsuchenden wenigstens in Grundsätzen über die Sach- und Rechtslage zu beraten.
Die vom OLG Köln gewählte zweistufige Entscheidung über den PKH-Antrag beseitigt meist derartige Probleme. Dem OLG Köln wird wohl zuzustimmen sein, dass auch spezialisierte Rechtsanwälte eher geneigt sind, die gerichtliche Vertretung eines Bedürftigen zu übernehmen, wenn dieser schon einen positiven Beschluss über die Bewilligung von PKH vorlegen kann.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 11/2024, S. 515 - 517