Mit Beschl. v. 18.6.2003 wurde der Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Mit Beschl. v. 12.9.2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 6.1.2023 reichte der Insolvenzverwalter seinen Insolvenzschlussbericht über die Schuldnerin ein. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen sowie die Erteilung der Zustimmung zur Entnahme der Vergütung aus dem auf dem Verfahrenskonto befindlichen Schuldnervermögen – nach Abzug bereits bezahlter Vorschüsse – i.H.v. 184.450,67 EUR nach § 63 Abs. 1 S. 1 InsO gem. Schlussrechnung vom 30.11.2022. Mit Beschl. v. 4.4.2023 wurde Rechtsanwalt mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragt. Mit Schriftsatz vom 30.7.2023 wurde sodann eine Abtretung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters an die Beschwerdeführerin angezeigt und durch sie beantragt, dass die Beschwerdeführerin ermächtigt werde, die festzusetzende Vergütung der Insolvenzmasse bzw. vom für die Verwaltung der Insolvenzmasse eingerichteten Bankkonto zu entnehmen und der Bank Anweisungen zu erteilen. Der Insolvenzverwalter solle nicht berechtigt sein, die festgesetzte Vergütung der Insolvenzmasse selbst zu entnehmen oder der Bank Anweisungen zu erteilen. Hilfsweise wurde beantragt, gerichtlich die Hinterlegung der festgesetzten Vergütung anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 wurde mitgeteilt, dass der Insolvenzverwalter am 13.11.2023 verstorben ist. Zugleich wurde ein Antrag auf Verwalterbestellung im Insolvenzverfahren durch den Rechtsanwalt gestellt. Das Gutachten über den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Rechtsanwalts ging bei Gericht am 22.11.2023 ein. Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
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Die auf die Tätigkeit des früheren Verwalters entfallende Vergütung zugunsten der Antragstellerin festzusetzen. |
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Hilfsweise: Den Verwalter anzuweisen, die Vergütung an die Antragstellerin auszuzahlen, und ihm zu untersagen, die Vergütung an die Erben des ehemaligen Insolvenzverwalters auszuzahlen oder für sich selbst zu entnehmen. |
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Weiter hilfsweise: Den Verwalter anzuweisen, die auf die Tätigkeit des früheren Verwalters entfallende Vergütung zu hinterlegen. |
Mit Beschl. v. 17.1.2024 wurde zum einen festgestellt, dass das Amt des bisherigen Insolvenzverwalters (Rechtsanwalts) seit seinem Tod am 13.11.2023 beendet ist, und zum anderen wurde ein neuer Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschl. v. 20.3.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom 30.7.2023 und 21.12.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschl. v. 26.3.2024 wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Gesamtbetrag für Vergütung und Auslagen betrug hierbei 267.449,75 EUR. Nach Abzug des bereits erbrachten Vorschusses ergab sich ein Endbetrag i.H.v. 184.450,67 EUR. In diesem Beschluss wurde dem Insolvenzverwalter gestattet, die Vergütung zu entnehmen. Mit Schriftsatz vom 9.4.2024 legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Beschl. v. 20.3.2024 ein. Mit Schriftsatz vom 9.4.2024 legte die Beschwerdeführerin eine weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschl. v. 26.3.2024 ein. Mit Schreiben vom 17.4.2024 zeigte sich die Erbin unter Vorlage eines Erbscheins als alleinige Erbin des verstorbenen Insolvenzverwalters an und verlangte die Rechtsnachfolge im Rubrum zu vermerken. Mit Schriftsatz vom 17.5.2024 wurde die sofortige Beschwerde gegen den Beschl. v. 26.3.2024 unter Verweis auf die Anträge im Schriftsatz vom 21.12.2023 begründet. Mit Beschl. v. 28.5.2024 half das AG München – Insolvenzgericht – der sofortigen Beschwerde vom 20.3.2024 nicht ab und legte die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Mit weiterem Beschl. v. 28.5.2024 half das AG München – Insolvenzgericht – der sofortigen Beschwerde vom 26.3.2024 nicht ab und legte die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.