Rechtsanwalt Norbert Schneider, Vergütung des nach § 62d AufenthG beigeordneten Rechtsanwalts, NJW-Spezial 2024, 603
Mit Wirkung vom 27.2.2024 ist durch das "Gesetz zur Verbesserung der Rückführung" in das "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)" der neue § 62d eingefügt worden. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten beizuordnen. Dabei hat der Gesetzgeber allerdings eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vergessen, wie sich die Vergütung dieses beigeordneten Rechtsanwalts bemisst.
In seinem Beitrag befasst sich der Autor mit dem Problem, wie ein nach § 62d AufenthG beigeordneter Rechtsanwalt seine Vergütung abrechnen kann. In seinem Beitrag weist Schneider darauf hin, dass von dem AufenthG erfassten Angelegenheiten Maßnahmen der Freiheitsentziehung i.S.v. § 415 FamFG darstellen und sich die Anwaltsgebühren damit nach Teil 6 Abschn. 3 VV berechnen. Dies sei höchstrichterlich bereits vor Einführung des § 62d AufenthG anerkannt (s. BGH, AGS 2012, 472 = RVGreport 2012, 302).
Mit dieser gebührenrechtlichen Einordnung ist jedoch noch nicht festgelegt, welche Gebühren dem gem. § 62d AufenthG beigeordneten Rechtsanwalt anfallen können. Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass der beigeordnete Rechtsanwalt keine Grundgebühr abrechnen kann, weil diese in Teil 6 Abschn. 3 VV nicht vorgesehen sei. Andere Gebührenvorschriften, wie etwa die Nrn. 4100, 5100 oder 6200 VV, könnten auf diesen Fall mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht analog angewandt werden.
Demgegenüber kann der beigeordnete Rechtsanwalt nach den weiteren Ausführungen des Autors nach Vorbem. 6 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information die Verfahrensgebühr Nr. 6300 VV i.H.v. 224,00 EUR abrechnen. Ein Haftzuschlag für die Vertretung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Mandanten sei jedoch – so der Autor – gesetzlich nicht vorgesehen. Nach der Anm. zu Nr. 6300 VV fällt die Verfahrensgebühr für jeden Rechtszug gesondert an. Dies hat nach den Ausführungen des Autors für den beigeordneten Rechtsanwalt zur Folge, dass er diese Gebühr auch in einem Beschwerdeverfahren oder Rechtsbeschwerdeverfahren gesondert erhält.
Für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen kann dem beigeordneten Rechtsanwalt nach Vorbem. 6 Abs. 3 und Nr. 6301 VV eine Terminsgebühr i.H.v. 224,00 EUR entstehen. Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass durch diese Gebühr auch die Teilnahme an mehreren gerichtlichen Terminen innerhalb derselben Instanz abgegolten werde. Jedoch könne sie in einem Rechtsmittelverfahren gesondert anfallen. Auch für die Terminsgebühr sei ein Haftzuschlag gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Auslagen der des gem. § 62d AufenthG beigeordneten Rechtsanwalts berechnen sich nach den Hinweisen des Autors nach Teil 7 VV.
Die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung (s. § 45 Abs. 3 RVG) wird – worauf der Autor hinweist – gem. § 55 RVG von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts I. Instanz festgesetzt.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Die Kosten einer Strafanzeige, Anwaltsvergütung, Kostenerstattung, JurBüro 2024, 116
Gelegentlich kommt es in der Praxis vor, dass der Prozessbevollmächtigte aus prozesspraktischen Erwägungen im Vorfeld eines Zivilprozesses oder während des Rechtsstreits von seinem Mandanten beauftragt wird, gegen einen potentiellen Zeugen oder gegen den späteren Prozessgegner eine Strafanzeige zu fertigen. In dem Beitrag befasst sich der Autor mit der Frage, welche Vergütung der Prozessbevollmächtigte für diese Tätigkeit abrechnen kann. Außerdem wird erörtert, ob diese Vergütung dann als Kosten des Zivilprozesses erstattungsfähig sein könne.
Zunächst wird in dem Beitrag darauf hingewiesen, dass die Fertigung einer Strafanzeige nicht mehr unter den Abgeltungsbereich der für die Vertretung im Zivilprozess nach Teil 3 VV anfallenden Gebühren fällt. Vielmehr handele es bei der Fertigung einer Strafanzeige für den Prozessbevollmächtigten um eine Einzeltätigkeit, für die nach Nr. 4302 Nr. 2 VV eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 33,00 bis 319,00 EUR anfalle. Ausgelöst werde diese Gebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Strafanzeige. Welche Tätigkeiten der Prozessbevollmächtigte in diesem Zusammenhang entfalten muss, um die Gebühr auszulösen, wird in dem Beitrag im Einzelnen dargestellt.
Wird der Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Fertigung einer Strafanzeige für mehrere Auftraggeber tätig, entsteht nach den Ausführungen des Autors die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV zwar nur einmal. Jedoch erhöhe sich diese Gebühr dann nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiterem Auftraggeber, was anhand eines Beispiels verdeutlicht wird.
Wenn demgegenüber der Rechtsanwalt auftragsgemäß eine Strafanzeige gegen zwei verschiedene B...