Das LG Siegen hatte sich mit der Frage zu befassen, wie sich Zuschläge beim vorläufigen Sachwalter auswirken: Werden diese on top voll hinzuaddiert – orientiert an der Vergütung des Insolvenzverwalters (=100 %) – oder bemessen sich diese anteilig aus der geringeren Sachwaltervergütung (= 60 %). Die Folgen – je nachdem, welcher Entscheidung man folgen würde, – würden sich gravierend auswirken.
1. Allgemeines
Dem Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren steht gem. der Regelung des § 12 InsVV eine eigene angepasste Vergütung zu, welche sich anhand einer verringerten Insolvenzverwaltervergütung bemisst, sowie an der Tatsache, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim eigenverwaltenden Schuldner verbleibt. Die deutlich geminderte Vergütung soll der Tatsache Rechnung tragen, dass dem Sachwalter, da die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht auf ihn übergeht, eine geringere Verantwortung und ein eingeschränkter Aufgabenkreis im Vergleich zum Insolvenzverwalter zukommt (vgl. dazu umfassend Haarmeyer/Mock, ZInsO 2016, 1). Vor diesem Hintergrund erhält der Sachwalter nach § 12 InsVV als Regelvergütung 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Berechnung des Zu- oder Abschlags für den Sachwalter erfolgt dergestalt, dass unmittelbar der in § 12 InsVV angegebenen Bruchteil in Bezug auf die Verwaltervergütung erhöht oder gemindert wird. Ist bspw. ein Zuschlag von 5 % als angemessen zu erachten, so führt dies dazu, dass ein Bruchteil von 65 % von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters gebildet wird.
2. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters
Im entschiedenen Fall war sodann über die Frage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters zu entscheiden. Die Rechtsfigur des vorläufigen Sachwalters wurde zum 1.3.2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) neu eingeführt. Aufgrund der Verweisung in §§ 274 Abs. 1, 270b InsO gelten die §§ 63 bis 65 InsO entsprechend auch für den vorläufigen Sachwalter. Zum 1.1.2021 erfolgte im Zuge der Reform der InsVV auch (endlich) eine gesetzliche Fixierung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters in § 12a InsVV, die sich stark an dem Prozedere des vorläufigen Insolvenzverwalters orientiert. Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird daher nun auch von Gesetzes wegen gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, also 15 % (25 % von 60 %).
3. Zuschläge
Zuschläge kommen sowohl beim Sachwalter als auch beim vorläufigen Sachwalter ebenfalls in Betracht – aufgrund der Überschaubarkeit des Amtes allerdings nur in begrenzter Weise und in deutlich niedriger Bemessung als etwa bei einem Verwalter. Die Berechnung des Zu- oder Abschlags für den Sachwalter erfolgt dann dahingehend, dass unmittelbar der in § 12 InsVV angegebene Bruchteil in Bezug auf die Verwaltervergütung erhöht oder gemindert wird. Im Wesentlichen ist die Frage von Zu- oder Abschlägen davon abhängig, in welchen Umfang der Sachwalter tätig wurde und ob diese Tätigkeit ihn in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch nimmt (Leonhardt/Smid/Zeuner, InsVV, 1. Aufl., 2014, § 12 Rn 17). Nach neuerer Ansicht des BGH (Beschl. v. 21.7.2016 – IX ZB 70/14) finden Zuschläge in der Sachwaltung nur im Hinblick auf die gesetzlichen oder gerichtlich übertragenen Aufgaben Anwendung. Darüber hinaus sind sie deutlich geringer zu bemessen als für vergleichbare Tätigkeiten im Regelinsolvenzverfahren. Eventuelle Erfahrungssätze oder Faustregeln von regulären Verfahren können dabei nicht herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 21.7.2016 – IX ZB 70/14). Der BGH (Beschl. v. 21.7.2016 – IX ZB 70/14) hat ausdrücklich Stellung bezogen, wonach über § 10 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV entsprechend auch für den vorläufigen Sachwalter Anwendung findet. Zuschläge sind daher denkbar. Im Gegensatz zum regelmäßigen Verfahren beschränken sie sich aber auf die gesetzlichen oder gerichtlich übertragenen Aufgaben. Es gelten die bereits getätigten Ausführungen. Korrekt legt dann das LG Siegen dar, dass sich diese Zuschläge – analog dem vorläufigen Insolvenzverwalter – dabei nicht prozentual an die geringere Vergütung eines vorläufigen Sachwalters / vorläufigen Insolvenzverwalters orientieren, sondern on top, also voll, zur jeweiligen geminderten Vergütung hinzukommen.
Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Salem
AGS 11/2024, S. 523 - 525