Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben.

Der Beklagte zu 2) hat durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Der ebenfalls durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte zu 1) hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO).

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