Der Kläger hat in der Hauptsache von dem Beklagten Zahlung verlangt. Zu diesem Rechtsstreit gab es vor verschiedenen anderen Landesarbeitsgerichten gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger als Insolvenzverwalter gegen Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin führte. Mindestens zwei dieser Rechtsstreitigkeiten sind durch das BAG entschieden worden. Erstinstanzlich war der Kläger im vorliegenden Verfahren unterlegen. Das LAG hatte auf seine Berufung Termin anberaumt. Durch den Schriftsatz des Klägerprozessbevollmächtigten erfuhr die Vorsitzende von der Anhängigkeit eines der Parallelverfahren beim BAG. Beide Prozessbevollmächtigte wurden sodann telefonisch zur Frage der Aussetzung des Verfahrens angehört und haben sich mit einer solchen Aussetzung einverstanden erklärt. Der Beklagtenprozessbevollmächtigte hat darüber hinaus behauptet und glaubhaft gemacht, es habe noch ein weiteres Telefonat zwischen ihm und dem Klägerprozessbevollmächtigten stattgefunden, in welchem sich die beiden Prozessbevollmächtigten abgestimmt hätten, dass das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des BAG ausgesetzt werden solle. Der Beklagtenprozessbevollmächtigte trägt dazu weiter vor, es sei Gesprächsgegenstand gewesen, dass das vorliegende Verfahren nach Maßgabe der Entscheidung des BAG erledigt werden könne. Im Übrigen seien dem Beklagtenprozessbevollmächtigten in dem längeren Gespräch Informationen über die beim BAG anhängigen bzw. noch anhängig zu machenden Verfahren erteilt worden. Der Beklagtenprozessbevollmächtigte vertritt die Ansicht, diese Gesprächsinhalte seien keine bloße Verfahrensabsprache, die eine Termingebühr nicht rechtfertigen, sondern hierdurch sei die Termingebühr gem. Nr. 3104 VV, Vorbem. 3 Abs. 3 VV verdient worden.

Nach Rechtskraft der Entscheidung des BAG in den Parallelverfahren hat der Klägerprozessbevollmächtigte die Berufung zurückgenommen. Es erging Kostenbeschluss, nach dem der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens trägt.

Der Beklagtenprozessbevollmächtigte begehrt wegen des oben geschilderten Telefongesprächs die Festsetzung einer Terminsgebühr. Das ArbG hat die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr zugunsten des Beklagtenprozessbevollmächtigten abgelehnt und hat dies damit begründet, dass die Telefonate mit der Vorsitzenden die Terminsgebühr deshalb nicht rechtfertigen, weil es sich lediglich um die Gewährung rechtlichen Gehörs zur Aussetzung des Verfahrens gehandelt habe. Das Telefonat der Rechtsanwälte miteinander habe ebenfalls nicht ein Einigungsgespräch mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens beinhaltet, sondern lediglich eine Verfahrensabsprache.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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