Die zulässige und fristgerechte sofortige Beschwerde des Beklagtenprozessbevollmächtigten ist nicht begründet. Die von dem Beklagtenprozessbevollmächtigten geschilderten Inhalte des Telefonats mit dem Klägerprozessbevollmächtigten sind nicht geeignet, einen Sachverhalt darzustellen, der der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entspricht. Der kollegiale Austausch von Informationen zu den beim BAG bereits anhängigen und noch anhängig zu machenden Parallelverfahren erfüllt nicht die Voraussetzungen einer auf die Erledigung des vorliegenden Verfahrens gerichteten Besprechung. Auch die Absprache über die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, die für die Entscheidung der Vorsitzenden nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs jedes einzelnen Prozessbevollmächtigten ohnehin nicht mehr relevant war und dieser auch nicht zur Kenntnis gelangt ist, stellt keine Besprechung, die auf die Verfahrenserledigung des vorliegenden Verfahrens gerichtet ist, dar. Insoweit hat das Einverständnis mit der Aussetzung allenfalls beiden Parteien Zeit verschafft, um die Begründung des BAG in den Parallelverfahren zur Kenntnis zu nehmen und hieran die eigene spätere Prozessführung auszurichten. Eine Einigung dahingehend, dass die eine oder andere Partei sich bei einer entsprechenden Entscheidung des BAG dieser vollumfänglich unterwerfen würde, ist von beiden Prozessbevollmächtigten nicht dargestellt worden. Tatsächlich hat sich der vorliegende Rechtsstreit auch nicht durch die Aussetzung erledigt, sondern dadurch, dass die Kenntnis der Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts dem Klägerprozessbevollmächtigten die rechtssichere Vorhersage, welches Ergebnis das vorliegende Verfahren haben würde, ermöglicht hat. Nicht die Absprache der Prozessbevollmächtigten hat damit das vorliegende Verfahren erledigt, sondern die Kenntnis von den Entscheidungsgründen des BAG. Wären diese Entscheidungsgründe anders ausgefallen, hätte insbesondere, aus welchen Gründen auch immer, eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten aufgrund der BAG-Entscheidung nahe gelegen, so ist nicht ersichtlich, dass auch für diesen Fall der Beklagte uneingeschränkt bereit gewesen wäre, die Klageforderung anzuerkennen. Dass Letzteres Gegenstand der Gespräche gewesen wäre, trägt selbst der Beklagtenprozessbevollmächtigte nicht vor. Insoweit bleibt es also dabei, dass die Absprache, die Entscheidungsgründe des BAG abzuwarten, nicht die Erledigung des vorliegenden Verfahrens zum Inhalt hatte, sondern der Ressourcenschonung einerseits diente, andererseits je nach Inhalt der Entscheidungsgründe auch hätte dazu dienen können, eine verstärkte Auseinandersetzung mit verbesserten Argumenten im vorliegenden Verfahren zu führen.

Auch die Erwartung und übereinstimmende Einschätzung der Prozessbevollmächtigten, das Abwarten der BAG-Entscheidung in den Parallelverfahren werde die Erledigung des vorliegenden Verfahrens erleichtern, stellt keine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV dar. Die Ausdehnung der Terminsgebühr auf anwaltliche Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, soll die Gerichte entlasten, ohne den anwaltlichen Gebührenrahmen zu schmälern. Dies setzt zumindest voraus, dass die Besprechung selbst die Erledigung tatsächlich fördert. Die übereinstimmende Erwartung, dass die Aussetzung des Verfahrens später eine Erledigung möglicherweise erleichtern kann, fördert die tatsächliche Beendigung des Verfahrens nicht.

Damit verbleibt es dabei, dass das ArbG die Terminsgebühr zu Recht nicht in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgenommen hat.

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