Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung des Klägers seiner ihm aus Anlass der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten und Aufwendungen ist zulässig (§ 4 Abs. 1 S. 1 JVEG). Er führt zur Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von 23,00 EUR, wie von der Kostenbeamtin bereits verfügt. Dagegen steht ihm eine Entschädigung wegen der Aufwendungen für die Benutzung eines Taxis in Höhe weiterer 127,00 EUR gegen die Staatskasse nicht zu.

1. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner Auslagen wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim SG folgt aus § 191 Hs. 1 SGG i.V.m. den Bestimmungen des JVEG. Nach § 191, Hs. 1 SGG werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Unter die Vergütung "barer Auslagen" i.S.v. § 191, Hs. 1 SGG fällt unter anderem der Fahrtkostenersatz (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 JVEG).

2. Nach § 5 Abs. 1 JVEG werden bei Benutzung von öffentlich, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäckes ersetzt. Nach Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der genannten Vorschrift werden bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung eines sonstigen Kraftfahrzeugs, unter anderem eines Taxis, werden die tatsächlichen Auslagen bis zur Höhe der nach S. 1 genannten Fahrtkosten ersetzt (§ 5 Abs. 2 S. 3, 1. Hs. JVEG). Höhere als die in § 5 Abs. 2 JVEG bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit diese unter anderem wegen besonderer Umstände notwendig sind (§ 5 Abs. 3 JVEG).

3. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger wegen seines persönlichen Erscheinens im Termin zur mündlichen Verhandlung Anspruch auf Entschädigung in Höhe von insgesamt 23,00 EUR. Mit diesem Betrag sind die – fiktiven – Kosten (vgl. insoweit Bayerisches LSG v. 6.10.2006 – L 13 R 476/05.Ko) für die Fahrtstrecke von der Wohnung des Klägers zum SG und zurück abgegolten.

a) Eine Entschädigung höherer Taxikosten als der in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG genannten Beträge steht dem Kläger nicht zu, denn diese Kosten waren nicht "wegen besonderer Umstände notwendig" i.S.d. des § 5 Abs. 3 JVEG. Eine Notwendigkeit in diesem Sinne kann sich aus einem besonderen Eilfall, ungewöhnlich schlechten Verkehrsverhältnissen, körperlichen Gebrechen, einem hohen Alter (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Anm. 5.20) oder daraus ergeben, dass bei der Benutzung eines Taxis eine Übernachtung am Ort der Untersuchung eingespart wird (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 5 JVEG, Rn 20). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar leidet der Kläger nach dem im Hauptsacheverfahren erstellten Gutachten des Sachverständigen u.a. an Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ... Eine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers hat Dr. N. indes ausdrücklich verneint …Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der Kläger dann nicht in der Lage gewesen sein sollte, auch zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 6.7.2011 öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

b) Insoweit bestanden für den Kläger auch keine ungewöhnlich schlechten Verkehrsverhältnisse, insbesondere Verkehrsverbindungen, zwischen seinem Wohn- und dem Gerichtsort. So hätte der Kläger am Sitzungstag um 8.35 Uhr einen Fußweg von etwa 0,7 km zur Haltestelle zurücklegen müssen, um von dort um 8.45 Uhr mit dem Bus zum Bahnhof nach B. W. zu fahren. Von dort hätte er um 9.09 Uhr Anschluss mit der Stadtbahn S6 nach P. Hauptbahnhof gehabt und von dort um 9.46 Uhr mit der Stadtbahn S5 bis M.-Platz fahren können, wo er um 10.29 Uhr angekommen wäre. Er hätte den Gerichtsort damit mit zweimaligem Umsteigen in einer Reisedauer von 1 Stunde 54 Minuten erreichen können. Für die Rückfahrt wären ähnliche Zeiten angefallen.

Damit hatten den Kläger weder gesundheitliche Gründe noch sonstige besondere Umstände gehindert, öffentliche Verkehrsmittel zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu nutzen.

c) Im Übrigen war der Kläger in dem der Terminsmitteilung beigefügten Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet ist, andere besondere Umstände, die sein Erscheinen erheblich verteuerten, z.B. die Benutzung eines Taxis, sofort mitzuteilen und weitere Nachricht des Gerichts abzuwarten. Nach Aktenlage hat der Kläger indes eine solche Mitteilung vor dem Terminstag und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erhalt der Ladung dem Gericht gegenüber n...

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