Die Beschwerde ist unbegründet. Das ArbG hat es zu Recht abgelehnt, zu Lasten des Klägers eine Termins- und Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer und Zinsen festzusetzen.
1. Eine Terminsgebühr entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV u.a. durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, soweit es sich nicht (ausschließlich) um eine Besprechung des Rechtsanwalts mit seinem Auftraggeber handelt. Es soll die Bereitschaft des Rechtsanwalts gefördert werden, sich durch Gespräche mit dem Prozessgegner in jeder Phase des Verfahrens um eine möglichst frühe Beendigung des Verfahrens zu bemühen. Diese Gespräche können mit oder ohne Beteiligung des Gerichts geführt werden. Findet das Gespräch jedoch ausschließlich zwischen dem Richter und einem der beiden Verfahrensbevollmächtigten statt, führt dies nicht zu einer Terminsgebühr; denn es handelt sich dann nicht mehr um ein Gespräch mit der Gegenseite (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.3.2011 – L 19 AS 726/11 B; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Vorbem. 3 VV Rn 133).
Im vorliegenden Fall hat eine Besprechung in dem genannten Sinn unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht stattgefunden. Das Gespräch vom 11.8.2011 genügt dabei nicht, weil es unter Ausschluss der Gegenseite nur mit dem Vorsitzenden der Berufungskammer geführt wurde. Dass weitere, den Ansatz einer Terminsgebühr rechtfertigende Besprechungen erfolgten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Der Beklagte kann auf der Grundlage der gerichtlichen Kostengrundentscheidung die Festsetzung einer Einigungsgebühr nicht verlangen.
Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des LAG verpflichtet, die durch das Rechtsmittel der Berufung entstandenen Kosten zu tragen. Zu diesen Kosten gehören die durch den außergerichtlichen Vergleich verursachten Kosten nicht. Wie sich aus § 98 Abs. 1 ZPO ergibt, ist zwischen den Kosten des Rechtsstreits bzw. des Berufungsverfahrens als Teil des Rechtsstreits und den Vergleichskosten zu unterscheiden. Die Kosten des Vergleichs unterliegen deshalb nur dann den für die Kosten des Rechtsstreits geltenden Erstattungsregeln, wenn die Parteien dies vereinbaren (BGH, Beschl. v. 25.9.2008 – V ZB 66/08, NJW 2009, 519 f. m. w. Nachw.). Eine derartige Vereinbarung ist in dem außergerichtlichen Vergleich der Parteien nicht getroffen worden. Ob zugunsten des Beklagtenvertreters eine Einigungsgebühr entstanden ist, kann daher in dem vorliegenden Verfahren dahinstehen.