- Eine Terminsgebühr entsteht nicht aufgrund einer Besprechung des Anwalts mit dem Gericht, wenn die Gegenpartei an der Besprechung nicht beteiligt ist.
- Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs sind bei der Kostenfestsetzung nur dann als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, wenn die Parteien dies vereinbaren (Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.9.2008 – V ZB 66/08 [= AGS 2009, 95]).
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2011 – 17 Ta (Kost) 6068/11
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