1. Eine Terminsgebühr entsteht nicht aufgrund einer Besprechung des Anwalts mit dem Gericht, wenn die Gegenpartei an der Besprechung nicht beteiligt ist.
  2. Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs sind bei der Kostenfestsetzung nur dann als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, wenn die Parteien dies vereinbaren (Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.9.2008 – V ZB 66/08 [= AGS 2009, 95]).

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2011 – 17 Ta (Kost) 6068/11

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