In dem Verfahren kann eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV verdient werden. Es handelt sich dabei um eine Betragsrahmengebühr. Sie beträgt für den Wahlanwalt 30,00 bis 400,00 EUR (Mittelgebühr: 215,00 EUR). Für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt beträgt die Gebühr stets 172,00 EUR.

Sie entsteht nach Vorbem. 6 Abs. 3 VV für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Hierzu gehören neben Terminen vor Gericht auch die Termine zur Anhörung des Betroffenen oder die mündliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Es muss sich aber um eine gerichtliche Anhörung handeln, so dass ein von dem Anwalt selbst durchgeführter Besuch bei dem Betroffenen die Gebühr nicht auslöst. Der Anwalt muss an dem Termin tatsächlich teilgenommen haben, der nachträgliche Besuch bei dem Betroffenen genügt nicht.[4]

Findet ein bereits anberaumter Termin nicht statt, und liegen die Gründe hierfür nicht bei dem Anwalt, verdient er die Terminsgebühr trotzdem, wenn er zu dem ursprünglich anberaumten Termin tatsächlich erschienen war. Bei Nichterscheinen entsteht die Gebühr nicht. Gleiches gilt auch dann, wenn der Anwalt trotz rechtzeitiger Abladung und Kenntnis von der Abberaumung gleichwohl zu dem Termin erscheint.

Da der Anwalt neben den Gebühren auch sämtliche in Nrn. 7000 ff. VV genannte Auslagen geltend machen kann, erhält er auch Reisekosten nach Nrn. 7003-7006 VV. Findet die Anhörung des Betroffenen an einem Ort statt, der außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder Wohnung des Rechtsanwalts befindet, kann der Anwalt die Reisekosten gesondert erstattet verlangen. Der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Anwalt muss § 78 Abs. 3 FamFG beachten.

[4] Gerold/Schmidt/Mayer, Nrn. 6300-6303 Rn 5.

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