ZPO § 91 RVG VV Nrn. 7003 ff.
Leitsatz
- Ist eine anwaltliche Geschäftsreise zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins (hier: Passau – Koblenz) in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht zu bewältigen, sind Übernachtungskosten erstattungsfähig, ihrem Umfang nach jedoch auf 80,00 EUR beschränkt.
- Bei Berechnung des anwaltlichen Tage- und Abwesenheitsgeldes bleiben Essens- und Schlafenszeiten außer Ansatz.
- Die anwaltlichen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in die Rechnung mit den Nettobeträgen einzusetzen und dann einheitlich mit Umsatzsteuer zu belegen und dementsprechend zu erstatten.
OLG Koblenz, Beschl. v. 21.9.2010 – 14 W 528/10
1 Aus den Gründen
Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache. Der streitige Kostenfestsetzungsbeschluss kann so keinen Bestand haben. Er bedarf in verschiedenen Punkten einer Korrektur, die allerdings umfassend erst auf der Grundlage eines neuen Antrags der Klägerin möglich ist. Für das weitere Vorgehen ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) ist nicht gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV um die Hälfte einer Geschäftsgebühr zu kürzen. Das ergibt sich aus § 15a Abs. 1 RVG, der auch auf Altfälle Anwendung findet (BGH JurBüro 2010, 239 [= AGS 2010, 54]; JurBüro 2010, 358 [= AGS 2010, 159]). § 15a Abs. 2 RVG greift nicht, weil der von den Parteien geschlossene Vergleich keinen Vollstreckungstitel im Sinne der Vorschrift darstellt. Eine Titulierung der Geschäftsgebühr wäre nur dann erfolgt, wenn die Vergleichssumme entsprechend aufgegliedert oder der Geschäftsgebühr jedenfalls quotenmäßig zugeordnet worden wäre (Senatsbeschl. v. 3.5.2010 – 14 W 234/10 u. v. 24.8.2010 – 14 W 463/10).
2. Die Kosten für eine Übernachtung sind in die Ausgleichung einzubeziehen, da eine Hin- und Rückreise innerhalb des Zeitfensters von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht zu bewältigen war (Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., VV Nrn. 7003 bis 7006 Rn 35). Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergibt sich aber im Hinblick auf das Notwendigkeitsgebot des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO konkret eine Obergrenze von 80,00 EUR (vgl. auch OLG Karlsruhe AGS 2003, 24).
3. Das Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV) honoriert die Zeit, die der Anwalt reisebedingt nicht in seiner Kanzlei sein kann (Bräuer in Bischof, RVG, 3. Aufl., Nr. 7005 VV Rn 1). Für den Anreisetag des Klägervertreters bleiben deshalb die Essens- und Schlafzeiten außer Ansatz (Schneider/Wolf, a.a.O., Rn 31).
4. Die anwaltlichen Fahrt- und Übernachtungskosten sind mit Umsatzsteuer zu belegen, weil es sich nicht um durchlaufende Posten handelt (Bräuer, a.a.O. Nr. 7008 VV Rn 16). Die Steuer kann aber nur auf der Grundlage von Nettobeträgen geltend gemacht werden; die in den jeweiligen Aufwendungen enthaltene Umsatzsteuer muss von der Klägerin herausgerechnet werden. Das ist bisher nicht umfassend geschehen. Der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag genügt insoweit nicht den Erfordernissen und ist zu berichtigen.
2 Hinweis der Schriftleitung
Siehe dazu den Beitrag von N. Schneider in AGkompakt 2011, 137.