Die nach § 59 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist unbegründet.
Die Frage, wie der Verfahrenswert für einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu bemessen ist, wird – soweit ersichtlich – entweder dahin beantwortet, dass ein Bruchteil des zu erwartenden Zugewinnausgleichs maßgebend sei (BGH NJW 1973, 50) oder dass auf die Höhe der (Verzugs- oder Anlage-)Zinsen abzustellen sei, die der antragstellende Ehegatte in der Zeitspanne zwischen vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft und einer Beendigung mit Scheidung werde ziehen können (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621; zum Meinungsstand und mit einer Stellungnahme i.S.d. OLG Stuttgart Thiel in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn 9117 ff.).
Die Erwägungen des FamG zeigen, dass beide Lösungsansätze wegen einer Berechnung mit (gänzlich) ungeklärten Einsatzbeträgen bzw. Zeiträumen nicht zu befriedigen vermögen. Weder wird sich in den meisten Fällen eine jedenfalls einigermaßen plausible Aussage zur Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung treffen lassen noch wird mit einiger Sicherheit abgeschätzt werden können, um welche Zeitspanne der Einsatzzeitpunkt für die Verzinsungspflicht vorgezogen werden kann. Es kommt hinzu, dass bei dem vom BGH gewählten Ansatz die Höhe des anzunehmenden Bruchteils mit einem Viertel wenig Überzeugungskraft besitzt und das Dezisionistisch-Aleatorische nicht ohne einen Rest von Fragwürdigkeit zu streifen scheint. Bei einer Festsetzung, wie sie das OLG Stuttgart vornimmt, werden sich sowohl die Zinshöhe als auch die Zinsdauer nur mit großen Unsicherheiten mehr erahnen als verlässlich prognostizieren lassen. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit bestanden hätte, die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbund zu beantragen und auf diese Weise die Scheidung deutlich vor Ablauf des Zeitraums von vier bis fünf Jahren, den die Antragstellerin zugrunde legt, herbeizuführen.
Genügende Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung anhand objektivierbarer Kriterien fehlt danach, sodass es der Senat hier für angemessen erachtet, gem. der Auffangbestimmung des § 42 Abs. 3 FamGKG den Wert auf 3.000,00 EUR festzusetzen.