Die Antragstellerin hatte einen Nachprüfungsantrag betreffend die von dem Auftraggeber durchgeführte Ausschreibung gestellt. Die Vergabekammer hatte den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Vergabesenat den Beschluss der Vergabekammer aufgehoben und den Auftraggeber verpflichtet, die Wertung der Angebote in dem Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenates zu wiederholen. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens vor der Vergabekammer hat der Vergabesenat dem Auftraggeber auferlegt und angeordnet, dass der Auftraggeber der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor der Vergabekammer notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Ferner hat er die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig erklärt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde hat der Vergabesenat dem Auftraggeber auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin Kosten und Auslagen i.H.v. insgesamt 5.366,85 EUR zur Festsetzung angemeldet, darunter eine 2,3-Geschäftsgebühr im Verfahren vor der Vergabekammer i.H.v. 2.240,20 EUR. Sie hat unter Vorlage einer Vergütungsvereinbarung vom 19.11.2010 geltend gemacht, dass eine Geschäftsgebühr mangels Entstehung nicht anzurechnen sei.
Die Rechtspflegerin hat die von dem Auftraggeber zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen auf insgesamt 3.871,00 EUR festgesetzt. Bei den im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten hat die Rechtspflegerin lediglich eine 1,0-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2301 VV i.H.v. 974,00 EUR sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld für einen Zeitaufwand von bis zu drei Stunden festgesetzt. Bei den im Verfahren vor dem Vergabesenat entstandenen Kosten hat die Rechtspflegerin von der angemeldeten 1,6-Verfahrensgebühr eine Gebühr von 0,65 gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV i.H.v. 492,70 EUR zum Abzug gebracht und hinsichtlich der angemeldeten Fahrtkosten der Antragstellerin für die Teilnahme am Termin vor dem Vergabesenat lediglich einen Betrag i.H.v. 37,65 EUR berücksichtigt.
Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, der die Rechtspflegerin teilweise abgeholfen hat, soweit es den angemeldeten Zeitaufwand für den Termin vor der Vergabekammer und die Reisekosten für den Termin vor dem Vergabesenat betrifft. Auf die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren hat die Rechtspflegerin die Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV i.H.v. 0,5 angerechnet. Im Übrigen hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Vergabesenat zur Entscheidung vorgelegt.